Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe
Leitsatz (NV)
Einem erneuten PKH-Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zur Begründung des erneuten Gesuchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht lediglich Gesichtspunkte vorgetragen werden, die bereits Gegenstand der vorangegangenen PKH-Entscheidung waren.
Normenkette
FGO § 142
Tatbestand
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007 Prozesskostenhilfe (PKH) für ein von ihm durchzuführendes Beschwerdeverfahren. Seine Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss vom 19. März 2007, durch den das Finanzgericht (FG) seinen Antrag abgelehnt hat, das Protokoll über den vor dem FG durchgeführten Erörterungstermin vom 4. Juli 2002, in dem neben dem Antragsteller dessen damaliger rechtskundiger Prozessvertreter anwesend war, zu berichtigen. Durch Beschluss vom 21. August 2007 X S 16/07 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde habe keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2007 beantragte der Antragsteller erneut, ihm für das genannte Beschwerdeverfahren wegen einer wesentlichen Veränderung in der Würdigung der Sach- und Rechtslage PKH zu bewilligen. Zur Begründung trug er vor, der angerufene Senat habe zu Unrecht verneint, dass die geltend gemachten schweren Verfahrensmängel für die Entscheidung aus Rechtsgründen ursächlich gewesen seien. Diesen Antrag verwarf der angerufene Senat durch Beschluss vom 21. November 2007 X S 32/07 (PKH) als unzulässig.
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2008 beantragt der Antragsteller wiederum, ihm für das genannte Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen. Er trägt vor, die Annahme des Senats sei unrichtig, die (tatsächlich erfolgte) Rücknahme der PKH-Anträge im Erörterungstermin vor dem FG vom 4. Juli 2002 sei nicht nachvollziehbar, wenn die Streitsachen wegen eines Widerrufsvorbehalts noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen wären. Diese Rücknahme sei deshalb erfolgt, weil der Antragsteller sich hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Rechtsstreits siegesgewiss gefühlt habe und in diesem Fall vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen gewesen seien. Auch seien sich in diesem Termin alle Beteiligten darüber einig gewesen, dass es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft habe. Daher sei allen Beteiligten auch bewusst gewesen, dass die abgegebenen Erledigungserklärungen keinen endgültigen Charakter gehabt hätten.
Entscheidungsgründe
II. Der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH ist unzulässig.
1. Einem erneuten PKH-Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zur Begründung des erneuten Gesuchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht lediglich Gesichtspunkte vorgebracht werden, die bereits in der vorangegangenen PKH-Entscheidung Gegenstand der gerichtlichen Erörterung waren. Auf den gegenüber dem Antragsteller ergangenen Beschluss vom 21. November 2007 X S 32/07 (PKH) wird Bezug genommen.
So ist es im Streitfall. Der Antragsteller trägt keine neuen entscheidungserheblichen Anhaltspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art vor. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen im Wesentlichen darin, die Richtigkeit einzelner Gesichtspunkte, die der angerufene Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung berücksichtigt hat, in Frage zu stellen. Dieses Vorbringen ist zudem auch nicht plausibel. Soweit der Antragsteller behauptet, am Schluss des Erörterungstermins seien von den Beteiligten keine Prozesserklärungen abgegeben worden, vielmehr hätten diese den vom Richter vorgelesenen vorläufigen Protokollaufzeichnungen lediglich nicht widersprochen, widerspricht dies dem Protokollinhalt, wonach die Prozesserklärungen von den Beteiligten genehmigt wurden. Es erscheint zudem nicht denkbar, dass das FA sich --wie geschehen-- zum Erlass geänderter Bescheide auf genau festgelegter Grundlage verpflichtet hätte, wenn es von einem weiteren Aufklärungsbedarf ausgegangen wäre, weil eine abschließende tatsächliche Verständigung nicht stattgefunden hat. Ferner ist es nicht plausibel, dass ein Beteiligter, der an einem Erörterungstermin im Beisein seines rechtskundigen Vertreters teilnimmt, ungeachtet der Frage eines Widerrufsvorbehalts, sich überhaupt auf die Abgabe einer Erklärung betreffend die Erledigung der Hauptsache einlässt und die PKH-Anträge zurücknimmt, wenn er der Überzeugung ist, auch die vom FA zu erlassenden Änderungsbescheide seien rechtswidrig, weil überhaupt keine Zuschätzungen berechtigt seien. Aus der vom Antragsteller vorgelegten Ablichtung des Schreibens des früheren Steuerberaters des Antragstellers an das FA vom 11. Juli 2002 lässt sich Gegenteiliges nicht herleiten. Soweit darin davon die Rede ist, im Erörterungstermin vor dem FG sei eine weitere Besprechung beim FA vereinbart worden, belegt dies nur, dass der Steuerberater den Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt nicht als erledigt angesehen hat, nicht aber, dass in dem Erörterungstermin tatsächlich keine Erledigungserklärungen ohne Widerrufsvorbehalt abgegeben worden sind.
2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 93).
Fundstellen
Haufe-Index 1993559 |
BFH/NV 2008, 1183 |