Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (NV)

Legt ein Antragsteller binnen zwei Wochen in verschiedenen Verfahren zwei in wesentlichen Punkten offensichtlich widersprüchliche Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO) vor, ohne klarzustellen, welche seiner Erklärungen zutreffend ist, und läßt sich auch den anderweitigen Umständen nicht entnehmen, daß die zeitlich letzten Angaben maßgebend sein sollten, so kann das Gericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückweisen, ohne selbst Ermittlungen anzustellen (Anschluß an BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1991 III S 10/90, BFH/NV 1991, 836, und vom 21. Januar 1993 VI B 90/91, BFH/NV 1993, 560).

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 422258

BFH/NV 1997, 704

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