Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ordnungsmäßigkeit der Rüge mangelnder Sachaufklärung
Leitsatz (NV)
Hat das FG mündlich verhandelt, ergeht das Urteil jedoch drei Jahre später - nach entsprechendem Verzicht des Klägers - ohne mündliche Verhandlung, so ist die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn hinsichtlich der Fundstelle für Beweisthema und Beweismittel lediglich auf das Protokoll hingewiesen worden ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3
Gründe
1. Die Divergenzrüge ist nicht begründet.
Einen Rechtssatz der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behaupteten Art hat der Senat im Urteil vom 22. Februar 1991 III R 35/87 (BFHE 164, 198, BStBl II 1991, 717) nur hinsichtlich einer vor dem 1. Mai 1974 ausgestellten amtsärztlichen Bescheinigung, nicht aber für eine Bescheinigung des Versorgungsamtes nach § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aufgestellt. Vielmehr hat der Senat in diesem Urteil ausdrücklich hervorgehoben, daß die Qualität eines Grundlagenbescheides der einer solchen Bescheinigung zugrunde liegenden Feststellung des Versorgungsamtes zukomme. Insoweit hat sich der Senat zusätzlich auf sein Urteil vom 13. Dezember 1985 III R 204/81 (BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245) bezogen. Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) nicht abgewichen.
2. Auch die Verfahrensrügen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Seite 2 der Beschwerdebegründung berücksichtigt werden kann. Denn auch bei Berücksichtigung der dortigen Ausführungen ergibt sich kein für den Kläger günstiges Ergebnis.
Die Rüge, das FG hätte Beweis darüber erheben müssen, ob die Bescheinigung des Versorgungsamtes auf der Grundlage des Schwerbehindertengesetzes ergangen ist, wurde schon nicht ordnungsgemäß erhoben. Wird ungenügende Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen gerügt, so sind u.a. im einzelnen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel, die dazu angegebenen Beweisthemen und die genauen Fundstellen (Terminprotokolle bzw. Schriftsätze mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und Beweisthemen aufgeführt sind, genau zu bezeichnen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562). Schon daran fehlt es hier; die bloße Bezugnahme auf das Protokoll reichte im Streitfall nicht aus. Denn ausweislich des Urteilsrubrums ist das Urteil des FG vom 24. Februar 1993 im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen. Daß in einem früheren Stadium des finanzgerichtlichen Verfahrens, nämlich am 22. Februar 1990, eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, erschließt sich dem BFH als Beschwerdeinstanz nur, wenn er die gesamte Akte über das finanzgerichtliche Verfahren überprüft. Diese Notwendigkeit soll aber durch die o.a. Darlegungserfordernisse vermieden werden. In einem Fall, in dem das FG so ungewöhnlich verfährt wie hier (das Protokoll vom 22. Februar 1990 schließt mit dem Beschluß, daß eine Entscheidung zugestellt werde; fast drei Jahre später weist der Senatsvorsitzende auf eine zwischenzeitlich ergangene BFH-Entscheidung hin; das FG entscheidet schließlich - nach Verzicht - ohne mündliche Verhandlung durch Urteil), hätte der Kläger mithin auf die frühere mündliche Verhandlung und das darüber erstellte Protokoll mit Angabe des Datums hinweisen müssen.
Davon abgesehen wäre die Rüge aber auch unbegründet. Denn bei der vom Kläger unter Beweis gestellten Frage handelt es sich nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109, BStBl I 1993, 90) ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 420032 |
BFH/NV 1994, 890 |