Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei einer Nichtzulassungsbeschwerde; zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen Dritter an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: künftiger Schwiegersohn)
Leitsatz (NV)
1. Hat der BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage schon einmal Stellung genommen, so ist zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage erforderlich, daß der Beschwerdeführer darauf eingeht, weshalb diese Rechtsprechung nach seiner Ansicht nach keine Klärung der betreffenden Rechtsfrage gebracht hat.
2. Liegen schon zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine besonderen, gemeinschaftsbedingten Umstände vor, die einen Abzug von Unterhaltsaufwendungen des einen Partners an den anderen rechtfertigen würden, so bestehen derartige Umstände erst recht nicht im Verhältnis zu Dritten (hier: künftige Schwiegereltern).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG § 33a
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) eingelegt, so ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. "Darlegen" erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, weshalb die zu der Rechtsfrage zu treffende (Revisions-)Entscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (s. aus jüngerer Zeit z. B. den Beschluß des Senats vom 27. Oktober 1993 III B 99/93, BFH/NV 1994, 565). Das bedeutet, daß die Kläger konkret darauf hätten eingehen müssen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und gegebenenfalls in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171; vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744; vom 7. August 1992 III B 146/91, BFH/NV 1993, 255).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger beschränken sich im Ergebnis auf eine bloße Umschreibung des Streitstoffes sowie die globale, nicht weiter substantiierte Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie stellen zwar die Rechtsfragen heraus, ob das Vorhandensein von gemeinsamen Kindern in der nichtehelichen Partnerschaft ein gemeinschaftsbedingter, besonderer Umstand im Verhältnis zu Dritten, die Unterhalt zahlen, sein kann und ob die Aufnahme eines Studiums durch einen der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der gemeinschaftsbedingten Bedürftigkeit entgegensteht, bzw. ob der Grund der Bedürftigkeit überhaupt entscheidungserheblich ist.
Es fehlen jedoch Ausführungen zu einem möglichen Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur sowie -- im Hinblick darauf, daß die Kläger geltend machen, der BFH habe über die genannten Fragen noch nicht entschieden -- Ausführungen, weshalb die streitigen Rechtsfragen nach Auffassung der Kläger einer Klärung durch den BFH bedürfen. Dies erfordert eine Würdigung der zu dieser Problematik bestehenden Rechtsprechung und den Vortrag, weshalb diese Rechtsprechung nach Ansicht der Kläger keine Klärung der konkreten Rechtsfrage gebracht hat (Beschluß des BFH vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304). Formelhafte Wendungen, wie der BFH habe über die Rechtsfrage noch nicht abschließend und eindeutig entschieden (Beschluß des BFH vom 12. Januar 1990 V B 24/89, BFH/NV 1990, 664), genügen nicht den Anforderungen an das Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung.
Auch die (bloße) Behauptung der Kläger, das soziologische Gefüge im Hinblick auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft habe sich verändert, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Vielmehr hätten die Kläger dies konkret darstellen und belegen und ferner die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Streitfall aufzeigen müssen.
Ebenso reicht der Hinweis auf das Urteil des Senats vom 12. Juli 1991 III R 44/89 (BFH/NV 1992, 27) allein nicht zur ordnungsgemäßen Darlegung aus. Die Kläger unterscheiden insbesondere nicht zwischen dem Unterhalt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dem Unterhalt Dritter an einen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das zitierte Urteil des BFH betrifft zwar -- wie der Streitfall -- Zahlungen eines Dritten an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und lehnt die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung wegen fehlender Zwangsläufigkeit ab; zu der Frage, welche Konsequenzen sich aus einer möglichen Anerkennung der Unterhaltspflicht zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft -- z. B. bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder -- für die Eltern eines Partners -- wie hier die Kläger -- ergeben, sagt es jedoch nichts. Das Urteil führt insoweit lediglich aus, daß, wenn schon zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine besonderen, gemeinschaftsbedingten Umstände vorliegen, solche erst recht nicht im Verhältnis zu Dritten bestehen. Damit hätten sich die Kläger wenigstens auseinandersetzen müssen.
Hinsichtlich der Fragen, ob die Aufnahme des Studiums durch den Partner der Tochter einer gemeinschaftsbedingten Bedürftigkeit entgegensteht und ob die gemeinschaftsbedingte Bedürftigkeit generell als Kriterium im Rahmen des § 33a des Einkommensteuergesetzes geeignet ist, fehlen Ausführungen der Kläger, weshalb diese Fragen grundsätzliche Bedeutung haben sollen. Die Kläger berufen sich insoweit nur auf ihre eigene Auffassung und geben eine bloße Umschreibung des Streitstoffes. Die Beschwerdebegründung stellt diesbezüglich noch nicht einmal eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung dar, die selbst eine Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels nicht begründen könnte.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 420907 |
BFH/NV 1996, 127 |