Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe
Leitsatz (NV)
1. Der Umstand, dass zwar der Termin der mündlichen Verhandlung, nach der das Urteil ergangen ist, nicht aber der Verkündungstermin in der schriftlichen Urteilsfassung wiedergegeben wurde, bietet keinen Anhaltspunkt für eine nicht ordnungsgemäße Verkündung.
2. Ein nach der Verkündung und Zustellung des Urteils gestellter Befangenheitsantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Normenkette
FGO § 51 Abs. 1 S. 1, §§ 62, 76 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, § 104 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2, § 119 Nrn. 1-2; ZPO § 43
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe nicht hinreichend dargelegt.
1. Verfahrensmangel
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes dargelegt werden. Das erfordert eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26).
a) Verkündung des Urteils
Die Klägerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Diese Behauptung stützt sie darauf, dass in dem am 4. August 2006 zur Post aufgegebenen Urteil kein Verkündungstermin angegeben sei. Erst mit Schreiben vom 29. August 2006 habe das Finanzgericht (FG) mitgeteilt, dass das Urteil am 28. Juli 2006 verkündet und ein entsprechender Vermerk auf dem Urteil angebracht worden sei. Im Urteil selbst heiße es demgegenüber, das FG habe "auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2006 … für Recht erkannt".
Damit hat die Klägerin einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil etwaige Mängel der Verkündung durch eine fehlerfreie Zustellung geheilt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2000 X R 67/99, BFH/NV 2001, 635, unter II.2. der Gründe a.E.; Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 104 FGO Rz 5; Gräber/von Groll, a.a.O., § 104 Rz 6, jeweils m.w.N.). Fehler bei der Zustellung des Urteils hat die Klägerin nicht geltend gemacht; auch aus den Akten lassen sich keine derartigen Fehler entnehmen. Ebenso wenig hat die Klägerin eine nicht ordnungsgemäße Verkündung des Urteils dargelegt. In der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2006 hatte das FG den Beschluss über Ort und Zeitpunkt der Urteilsverkündung ausweislich des Protokolls verkündet; beides musste der Klägerin daher bekannt sein. Der Umstand, dass zwar der Termin der mündlichen Verhandlung, nach der das Urteil ergangen ist, nicht aber der Verkündungstermin in der schriftlichen Urteilsfassung wiedergegeben wurde, bietet keinen Anhaltspunkt für eine nicht ordnungsgemäße Verkündung; für die Rechtsmittelfrist kommt es auf die Urteilszustellung, nicht auf die Verkündung an (Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 104 FGO Rz 5).
b) Klageantrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--)
Soweit die Klägerin geltend macht, der Antrag des FA auf Klageabweisung sei in der mündlichen Verhandlung nicht wirksam gestellt worden, weil der Betriebsprüfer --angeblich-- nicht wirksam zur Vertretung des FA bevollmächtigt bzw. die Vollmacht nicht zulässig gewesen oder nicht nachgewiesen worden sei, kann sich daraus schon deshalb kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann. Denn entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Klägerin ist ein Versäumnisurteil im Finanzgerichtsprozess --anders als nach §§ 330, 331 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Zivilprozessrecht-- nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 11. Mai 1994 V R 12/94, BFH/NV 1995, 399). Die Klageabweisung beruht --wie sich aus dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ergibt-- auch nicht auf dem Abweisungsantrag des FA, sondern darauf, dass das FG den Argumenten der Klägerin nicht gefolgt ist.
c) Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip
Nichts anderes gilt für den gerügten Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip, den die Klägerin darin sieht, dass das FG im angefochtenen Urteil alternativ auf den schriftlich gestellten Klageabweisungsantrag des FA verwiesen hat. Einer Prüfung, ob ein solcher Verstoß in Betracht kommt (zum Mündlichkeitsgrundsatz siehe u.a. Gräber/Koch, a.a.O., § 90 Rz 1 ff.), bedarf es schon deshalb nicht, weil das angefochtene Urteil darauf nicht beruhen kann (siehe oben unter b).
d) Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips, Rechtsbeugung
aa) Soweit die Klägerin eine Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips und eine "schwere Rechtsbeugung" geltend macht, weil die als Vorsitzende fungierende Richterin ihrer, der Klägerin, Meinung nach für das FA als vollmachtlose Vertreterin aufgetreten sei und Prozesshandlungen vorgenommen habe, könnte darin zwar eine Besetzungsrüge (§ 119 Nr. 1 FGO) wegen der Mitwirkung einer von der Klägerin für befangen gehaltenen Richterin zu sehen sein. Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts liegt in einem solchen Fall jedoch nur dann vor, wenn an der Entscheidung ein zwar erfolglos wegen Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat, die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs aber willkürlich war (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 5a, m.w.N.).
bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin bis zur Zustellung des Urteils keinen Befangenheitsantrag gestellt hatte; an dem Urteil hat daher auch kein abgelehnter Richter mitgewirkt. Im Übrigen kann nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 43 ZPO eine Partei einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Ausweislich der Niederschrift hat die Klägerin den Klageantrag gestellt, ohne die nach ihrer Auffassung gegebenen Ablehnungsgründe geltend zu machen. Ein Ablehnungsrecht der Klägerin wäre daher nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 43 ZPO verloren gegangen. Für die willkürliche Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs vor Verkündung und Zustellung des Urteils ergibt sich daher aus den Darlegungen der Klägerin nichts (zur Ablehnung des nach Verkündung und Zustellung des angefochtenen Urteils gestellten Befangenheitsantrags siehe unter 1.e).
cc) Hinzu kommt, dass die den Darlegungen der Klägerin zu entnehmenden Tatsachen auch nicht annähernd geeignet sind, die von ihr erhobenen schweren Vorwürfe zu rechtfertigen. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die als Vorsitzende fungierende Richterin telefonisch mit dem Vertreter des ständigen Vertreters des FA-Vorstehers Kontakt aufgenommen hat, um die Vertretungsbefugnis des an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden finanzamtsangehörigen Betriebsprüfers zu klären; außerdem hat die Richterin Letzteren bei der Formulierung des Klageabweisungsantrags unterstützt. Tatsachen, nach denen die Grenze einer sachbezogenen und nachvollziehbaren Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben eines Vorsitzenden Richters nach § 76 Abs. 2, § 62 FGO überschritten wurden, ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Ihre Rechtsansicht, die Richterin sei in die Rolle des vollmachtlosen Vertreters für das FA geschlüpft, ist nicht nachvollziehbar.
e) Zurückweisung des Befangenheitsantrags und der Gegenvorstellung
aa) Die Voraussetzungen des § 119 Nr. 2 FGO sind nicht erfüllt. Ein kraft Gesetzes ausgeschlossener oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnter Richter hat an der Entscheidung nicht mitgewirkt.
bb) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
cc) Im Übrigen hat das FG zutreffend entschieden, dass der Befangenheitsantrag unzulässig war. Denn einem Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn es im abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt wird, sofern sich die Ablehnung --selbst wenn sie begründet wäre-- nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 29, m.w.N.). Vorliegend wurde der Befangenheitsantrag erst nach der Verkündung und Zustellung des Urteils gestellt; er konnte sich auf dieses also nicht mehr auswirken. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihr Ablehnungsrecht bereits in der mündlichen Verhandlung verloren hatte (siehe oben unter 1.d bb).
dd) Die Entscheidung des FG, mit der es die Gegenvorstellung der Klägerin als unzulässig verworfen hat, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, weil die Gegenvorstellung --sofern sie überhaupt noch statthaft ist (vgl. dazu u.a. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535)-- dazu dient, den judex a quo zu veranlassen, eine von ihm getroffene Entscheidung im Wege der Selbstkontrolle zu korrigieren (vgl. u.a. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 115 FGO Rz 40 ff.). Das FG hat im Übrigen auch zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin erstrebte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach der Verkündung und Zustellung des angefochtenen Urteils nicht mehr in Betracht kam (Gräber/ Koch, a.a.O., § 93 Rz 8, m.w.N.).
2. Grundsätzliche Bedeutung
a) Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass der Kläger eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Rz 52). Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (u.a. BFH-Beschluss vom 19. März 2003 X B 121/01, BFH/NV 2003, 934, unter 1. der Gründe, m.w.N.).
b) Die Klägerin hat danach die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt.
aa) Sie hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob § 18 Nr. 2 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot widerspreche. Ihre Behauptungen, die Finanzverwaltung ziehe diese Vorschrift regelmäßig als Auffangtatbestand für eine Anschlussprüfung heran und es werde im vorliegenden Fall eine unzulässige Sippenhaft begründet, hat sie nicht substantiiert. Außerdem hat sich die Klägerin weder mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt noch hat sie substantiiert dargelegt, warum die Rechtsfrage umstritten und im Streitfall klärungsfähig sein soll.
bb) Die Klägerin hat auch nicht ausreichend dargelegt, auf welche Tatsachen sie ihre Behauptungen stützt. Das wäre jedoch auch deshalb erforderlich gewesen, weil das FG die Verbundenheit der Unternehmen nicht nur mit der verwandtschaftlichen Beziehung der Gesellschafter begründet hat, wie die Beschwerde nahelegt. Das FG hat vielmehr entschieden, dass es wegen der Verpachtung des Handelsgeschäfts durch die Klägerin an die GmbH und wegen des im Gesellschaftsvertrag der Klägerin festgelegten Gesellschaftszwecks, den Betrieb der GmbH zu fördern und zu unterstützen, sowie wegen der Beteiligung des alleinigen GmbH-Gesellschafters und seiner nahen Verwandten an der Klägerin nicht zu beanstanden sei, wenn das FA die Klägerin und die GmbH als verbundene Unternehmen angesehen habe. Im Übrigen hatte die Klägerin selbst in dem bei den Akten befindlichen Schreiben vom 21. Dezember 2004, mit dem sie Einspruch gegen die Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft ab 1. Januar 2005 eingelegt hat, geltend gemacht, dass die "wirtschaftliche und insbesondere organisatorische Eingliederung" (der GmbH in die KG) "völlig unverändert gegenüber dem Rechtsstand der ehemaligen OHG" sei.
3. Divergenz
a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wie bei der früheren Divergenzrüge voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48).
b) Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 8. September 2005 IV B 23/04, BFH/NV 2006, 51, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42). Mit dem Vorbringen, das FG habe den Sachverhalt falsch gewürdigt oder in seiner Entscheidung einen vom BFH oder einem anderen Gericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz --ohne dessen Richtigkeit in Frage zu stellen-- im Ergebnis falsch auf den konkreten Sachverhalt angewendet, ist der Zulassungsgrund nicht schlüssig dargetan (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42). Denn eine fehlerhafte Einzelfallentscheidung vermag die Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu begründen.
c) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Klägerin nicht. Denn sie macht lediglich geltend, das FG habe den BFH-Beschluss vom 2. Mai 2005 XI B 129/04 (juris) unberücksichtigt gelassen. Damit wird jedoch eine Divergenz nicht dargelegt. Die Klägerin hat keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze herausgearbeitet; tatsächlich liegt eine Divergenz auch nicht vor. Denn das FG ist --wie sich der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt (unter I.1.b der Gründe)-- von einer ausreichenden Begründung der Prüfungsanordnung ausgegangen.
Soweit sich den Ausführungen der Klägerin die Behauptung entnehmen lässt, es sei vorliegend von einer Scheinprüfung auszugehen, was nach ständiger Rechtsprechung des BFH unzulässig sei, genügen die Ausführungen der Klägerin ebenfalls den Darlegungsanforderungen nicht. Für einen abweichenden Rechtssatz des FG ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nichts. Im Übrigen ist die Annahme der Klägerin, die vorgesehene Betriebsprüfung sei von vorneherein auf zwei Tage beschränkt gewesen, so dass es sich um eine Scheinprüfung handele, durch die Feststellungen im angefochtenen Urteil --an die der BFH mangels zulässiger Verfahrensrügen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO)-- nicht gedeckt. Darauf ist daher nicht näher einzugehen.
4. Verstoß gegen den Inhalt der Akten
a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BFH dahin auszulegen, dass neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der gesamte Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen ist. Ein Verstoß dagegen kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70; vom 25. Juli 2006 IV B 116/04, BFH/NV 2006, 2270, unter II.2. der Gründe). Angeblich widersprüchliche Urteilsbegründungen oder fehlerhafte Sachverhaltswürdigungen sind dagegen --wenn sie vorliegen-- materiell-rechtliche Fehler und keine Verfahrensfehler (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2270, unter II.2. der Gründe).
b) Ein Verstoß gegen den Akteninhalt liegt danach nicht vor. Das FG hat das Schreiben des Betriebsprüfers vom 22. Dezember 2004 berücksichtigt. Wie sich dem von der Klägerin wiedergegebenen Zitat entnehmen lässt, wurde darin u.a. ausgeführt, dass verbundene Unternehmen grundsätzlich unabhängig von der Größenordnung in einheitlichen Prüfungszeiträumen geprüft werden. Davon ist auch das FG ausgegangen. Soweit die Klägerin das Schreiben anders verstanden wissen möchte bzw. darin eine unzureichende Begründung der Prüfungsanordnung sieht, macht sie der Sache nach eine andere Sachverhaltswürdigung geltend. Ein Verstoß gegen den Akteninhalt ergibt sich daraus nicht.
5. Soweit sich die Klägerin im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung wendet, reicht dies zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes ebenfalls nicht aus (vgl. u.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234, unter 1.a der Gründe).
Fundstellen