Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingangsabgaben für verbotswidrig eingeführte Waren
Leitsatz (NV)
Mit Ausnahmen illegal eingeführter Betäubungsmittel (harte Drogen), die nach der Rechtsprechung des EuGH vom Zoll- und Einfuhrumsatzsteueranspruch ausgenommen sind, unterliegen eingeschmuggelte, einem Einfuhrverbot unterliegende Waren (hier: Falschgeld) stets den vorgesehenen Eingangsabgaben.
Normenkette
AO 1977 § 40; ZG § 5 Abs. 1, § 57 Abs. 2 S. 2; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Hauptzollamt - HZA - nimmt den Antragsteller als (weiteren) Schuldner von Eingangsabgaben für Falschgeld in Anspruch, und zwar für von einem Dritten aus der Schweiz eingeführte, dem Antragsteller übergebene US-Dollar-Noten (4 500 à 100) und für eine von dem Antragsteller aus der Schweiz eingeführte DM-Note (100). Der Abgabenforderung liegt eine Schätzung des Wertes auf 40 % des Nennwerts - entsprechend dem Preis, zu dem 1 000 Dollar-Noten von anderer Seite angekauft werden sollten - zugrunde. Über die vom Antragsteller nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. Die vom Antragsteller begehrte Prozeßkostenhilfe lehnte das FG wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage ab. Es wies die Auffassung des Antragstellers zurück, das Falschgeld sei kein Zollgut geworden, weil es nicht verzollt werden könne, und führte näher aus, daß der Antragsteller weiterer Zollschuldner geworden sei.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Frage, ob Falschgeld Zollgut werden könne bzw. zollfrei sei, sei noch nicht abschließend geklärt. Er - Antragsteller - habe die ihm übergebenen Scheine zunächst - nur - für ,,Schwarzgeld" eines Scheichs gehalten. Die der Abgabenfestsetzung zugrundeliegende Schätzung sei willkürlich.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das FG hat zutreffend entschieden, daß die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung, § 114 der Zivilprozeßordnung).
Das Falschgeld ist mit der Einfuhr Zollgut geworden (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes - ZG -), denn es gehört nicht zu den Waren, die aufgrund besonderer Anordnung bei der Einfuhr nicht Zollgut werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ZG, § 6 der Allgemeinen Zollordnung). Abgesehen davon ist kein Grund erkennbar, daß ausgerechnet die Einfuhr von Falschgeld einer zollamtlichen Überwachung nicht bedürfe. Das Falschgeld unterliegt auch Eingangsabgaben (Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer), nämlich denjenigen, die für Waren der Tarifst. 49.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen sind.
Seine gegenteilige Auffassung kann der Antragsteller nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (Urteile vom 5. Februar 1981 Rs. 50/80, EuGHE 1981, 385; vom 26. Oktober 1982 Rs. 221/81, EuGHE 1982, 3681, und vom 26. Oktober 1982 Rs. 240/81, EuGHE 1982, 3699) zur Eingangsabgabenfreiheit vorschriftswidrig eingeführter Betäubungsmittel stützen. Diese Rechtsprechung gilt lediglich für die illegale Einfuhr harter Drogen. Sie findet ihren Grund darin, daß Betäubungsmittel (harte Drogen) nach Auffassung des EuGH wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für das menschliche Leben und die Volksgesundheit vom Zollanspruch ausgenommen sind. Dieser Grund trifft bei anderen in der Einfuhr verbotenen oder beschränkten Waren nicht zu (vgl. für die verbotswidrige Einfuhr von Feuerwaffen die Ausführungen von EG-Kommission und Generalanwalt in EuGHE 1982, 3681, 3687, 3697 f. und S. 3699, 3704; für Haschischschmuggel Senat, Beschluß vom 14. Mai 1985 VII R 35/82, BFH / NV 1986, 45; s. ferner für das künftige Recht Art. 2 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 201/15). Ihre Besteuerung wird durch den Verstoß gegen ein Einfuhrverbot nicht ausgeschlossen (§ 40 der Abgabenordnung - AO 1977 -; vgl. auch § 370 Abs. 5 AO 1977). Ob die verbotswidrige Einfuhr von Falschgeld, wie das FG annimmt, die Beschwerde aber in Abrede stellt, weniger schwerwiegenden Sanktionen ausgesetzt ist als der Rauschgiftschmuggel, ist ohne Bedeutung. Es kann auch nicht angenommen werden, daß der Antragsteller gegen seine Inanspruchnahme als weiterer Zollschuldner (§ 57 Abs. 2 Satz 2 ZG) mit Erfolg geltend machen kann, er habe bei der Übernahme des Falschgeldes nicht gewußt oder nicht wissen müssen, daß es sich um Zollgut handelte. Nicht für, sondern gegen die Richtigkeit dieses Vorbringens sprechen die vom Landgericht K im Strafverfahren gegen den Antragsteller getroffenen Feststellungen.
Der Umstand, daß der Antragsteller - zunächst - offenbar nur Fremdbesitzer des Geldes war, schließt die Entstehung einer weiteren Zollschuld in seiner Person nicht aus (Senats-Urteil vom 26. Oktober 1976 VII R 113/73, BFHE 120, 314). Der Schätzung, auf der der angefochtene Steuerbescheid beruht, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Zumindest hat er nicht angegeben, welchen Wert er für zutreffend hält.
Fundstellen
Haufe-Index 415328 |
BFH/NV 1988, 340 |