Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang vor BFH wegen Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe durch das FG besteht Vertretungszwang (Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BFH).

2. Zur Einlegung einer zweiten Beschwerde durch nachträglich bestellten Prozeßbevollmächtigten.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob gegen die Einkommensteuerbescheide für 1981 und 1982 Klage und beantragte gleichzeitig Prozeßkostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag auf PKH mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Kläger am 15. August 1988 zugestellt wurde, wegen fehlender Erfolgsaussicht teilweise ab. Mit seiner persönlich erhobenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung mit der Begründung, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß seine Klage teilweise keine Erfolgsaussicht habe. Soweit das FG dem Antrag stattgegeben habe, sei zu Unrecht die PKH nur gegen Ratenzahlung bewilligt worden. Mit einem am 13. September 1988 bei dem FG eingegangenen Schriftsatz hat sich Rechtsanwalt S zum Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestellt, Vollmacht vorgelegt und mitgeteilt, er mache die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Gegenstand seines Sach- und Rechtsvortrags.

Der Kläger beantragt, den Beschluß des FG aufzuheben und dem Antrag auf PKH zu entsprechen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Kläger durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH besteht Vertretungszwang nach dieser Vorschrift auch für die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH (Beschluß des BFH vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 142 Anm. 27, jeweils m.w.N.). Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist danach unzulässig.

Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene Mitteilung des nachträglich bestellten Prozeßbevollmächtigten, er mache die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift zum Gegenstand seines Sach- und Rechtsvortrages, läßt sich nicht als - zweite - Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluß auslegen. Der Prozeßbevollmächtigte nimmt ausdrücklich nur auf die Ausführungen des Klägers Bezug (vgl. BFH-Beschluß vom 24. November 1986 VI B 90/86, BFH/NV 1987, 259). Im übrigen wäre die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten verspätet, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist bei Eingang seines Schriftsatzes abgelaufen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424294

BFH/NV 1989, 315

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge