Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH; Lohnsteuerermäßigung bei Wohneigentumsförderung
Leitsatz (NV)
1. Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Einlegung der Beschwerde wegen Ablehnung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe.
2. Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für Abzugsbeträge zur Wohneigentumsförderung können zusammenveranlagte Eheleute wegen Objektverbrauchs (§ 10e Abs. 4 EStG) nicht beanspruchen, wenn sie in früheren Ehen jeweils ein Objekt gemäß § 7b EStG in vollem Umfang abgesetzt hatten. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; EStG §§ 7b, 10e Abs. 4, § 39a Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 3, 6 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat für seine am 24. Juni 1988 beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Gegen den die PKH ablehnenden Beschluß des FG vom 19. September 1988 hat er selbst mit dem beim FG am 10. Oktober 1988 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, das FG möge der Beschwerde abhelfen oder sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlegen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie vom Antragsteller persönlich eingelegt worden ist.
Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde wegen PKH (vgl. BFH-Beschluß vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62, seither ständige Rechtsprechung). Der Antragsteller ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf diesen Vertretungszwang hingewiesen worden. Eine unter Nichtbeachtung der genannten Vorschrift eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Selbst wenn man das Begehren als Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren würdigen würde (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499), so wäre dieser schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller nicht erneut bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Er hat auch nicht innerhalb der Beschwerdefrist unter Bezugnahme auf die Erklärung im finanzgerichtlichen Verfahren versichert, daß die im Antragsverfahren auf amtlichem Vordruck abgegebene Erklärung deshalb gleich sei, weil sich die Verhältnisse nicht geändert hätten (vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). Im übrigen stünde der Bewilligung von PKH entgegen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Zutreffend hat das FG ausgeführt, daß das Finanzamt wegen Objektverbrauchs die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte zu Recht abgelehnt habe. Die Regelungen über den Objektverbrauch sind nicht verfassungswidrig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Fundstellen
Haufe-Index 424326 |
BFH/NV 1989, 579 |