Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegungspflicht im PKH-Verfahren
Leitsatz (NV)
Wer es in Kenntnis seiner Darlegungspflicht im Verfahren zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unterläßt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (formgerecht) darzutun, kann hinsichtlich weiterer (an sich möglicherweise behebbarer) Mängel keine Heilung nach § 56 FGO erreichen.
Normenkette
FGO §§ 56, 142, 155; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO §§ 114ff, 117; GVG § 184
Verfahrensgang
Tatbestand
In dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren wendet sich der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), der (inzwischen wieder) in Großbritannien lebt und englischer Staatsangehöriger ist, gegen die Nichtberücksichtigung von Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1991.
Nachdem sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte, teilte der Kläger dem FG mit, er sei arbeitslos und nicht in der Lage, ohne einen Rechtsanwalt von England aus seine Rechte wahrzunehmen. Dieses Schreiben wertete das FG als Antrag auf die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH), den es ablehnte, nachdem der Kläger die Aufforderung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, unbeantwortet gelassen hatte.
Gegen diesen Beschluß des FG erhob der Kläger, zunächst auf Englisch und dann in nicht beglaubigter Form auf Deutsch Einwände. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse legte er aber wiederum nicht dar.
Sein Begehren geht weiterhin dahin, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen und PKH zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. -- Voraussetzung für die Sachprüfung eines solchen Begehrens ist, daß der Rechtssuchende seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer bestimmten Form dartut und belegt (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 ZPO).
Letzteres ist hier noch immer nicht geschehen, obgleich dem Kläger diese förmliche Voraussetzung aus dem Verfahren vor dem FG bekannt war. Dieser vom Kläger zu verantwortende Mangel (vgl. dazu u. a.: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Februar 1993 X S 1/93, BFH/NV 1993, 681, und vom 20. Dezember 1994 IV B 106/94, IV S 10/94, BFH/NV 1995, 726) hindert eine Sachprüfung: Der Kläger hat insoweit nicht alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare getan, um dieses formelle Hindernis zu beseitigen. Diese unzureichende prozessuale Mitwirkung steht auch einer eventuellen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hinsichtlich der weiteren Formmängel der fristgerechten Abfassung der Beschwerdeschrift in deutscher Sprache (§ 155 FGO i. V. m. § 184 des Gerichtskostengesetzes; dazu näher: Gräber, Kommentar zur FGO, 3. Aufl., 1993, Rz. 4 Vor § 33, und Zöller, Kommentar zur ZPO, 19. Aufl., 1995, § 184 Rz. 3f. -- jeweils mit weiteren Nachweisen) und der Nichtbeachtung des in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich angesprochenen Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) entgegen (vgl. zur Heilungsmöglichkeit des letztgenannten Mangels: BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 8. April 1987 X S 3/87, BFH/NV 1988, 179, und vom 10. November 1994 VII S 24/94, BFH/NV 1995, 726).
Fundstellen
Haufe-Index 421023 |
BFH/NV 1996, 256 |