Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine isolierte Anfechtung der Kostentragung nach Klagerücknahme, Kostentragung durch vollmachtlosen Vertreter
Leitsatz (NV)
1. Die Kostentragungspflicht des Klägers nach Klagerücknahme kann nicht isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden.
2. Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens, das durch einen für dieses Beschwerdeverfahren vollmachtlosen Vertreter veranlaßt worden ist, sind von diesem Vetreter zu tragen.
Normenkette
FGO §§ 62, 135-136, 144; BFHEntlG Art. 1 Nrn. 1, 4
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob durch seinen Prozeßbevollmächtigten, den Steuerbevollmächtigten S, Klage wegen Einkommensteuer 1984. Der Prozeßbevollmächtigte legte im Klageverfahren eine Vollmachtsurkunde vor, wonach er bevollmächtigt war, Klage vor dem Finanzgericht S zu erheben. Die Klage nahm der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger wieder zurück.
Daraufhin stellte das Finanzgericht (FG) das Klageverfahren durch Beschluß ein. Der Tenor dieses Beschlusses enthält keine Kostenentscheidung. Lediglich in den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß der Kläger kraft Gesetzes (§ 136 Abs. 2 FGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Gegen die Übernahme der Kosten richtet sich die vorliegende, vom Prozeßbevollmächtigten des Klageverfahrens für den Kläger eingelegte Beschwerde. Der Prozeßbevollmächtigte führt aus, die Klagerücknahme sei nur erfolgt, weil wichtige Punkte für das Klageverfahren mit dem Kläger nicht hätten geklärt werden können. Der Kläger sei nämlich mit unbekanntem Aufenthalt verzogen, und es sei absehbar, daß sein neuer Wohnsitz nicht in Erfahrung gebracht werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kostentragungspflicht des Klägers nach der Klagerücknahme kann nicht isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden. Das FG hat zu Recht ausgeführt, daß sich diese Kostentragungspflicht zwingend aus § 136 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebe. Deshalb hat das FG in dem Beschluß über die Einstellung des Verfahrens über die Kostentragung auch nicht entschieden (s. § 144 FGO). Auf sie ist vielmehr nur in der Begründung der Entscheidung als zwingende Rechtsfolge der Klagerücknahme hingewiesen worden. Der Kläger hätte die Kostentragungspflicht daher nur angreifen können, wenn er den Beschluß des FG über die Einstellung des Verfahrens angefochten hätte. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Beschwerde ausdrücklich auf den Kostenpunkt beschränkt.
Die Rechtslage wäre im übrigen nicht anders, wenn das FG in dem Beschluß über die Einstellung des Klageverfahrens auch eine eigene Kostenentscheidung getroffen hätte. In diesem Fall wäre die Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) unzulässig. Es könnte wiederum nur der Einstellungsbeschluß angefochten werden, um damit auch die Kostenentscheidung anzugreifen.
2. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich ferner daraus, weil sie durch einen Steuerbevollmächtigten für den Kläger eingelegt worden ist. Nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1991 (BGBl I 1991, 2288) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte - ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden - durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Ein Steuerbevollmächtigter gehört danach nicht zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Steuerbevollmächtigten S aufzuerlegen. Die im Klageverfahren vorgelegte Vollmacht erstreckte sich nicht auf ein Rechtsmittelverfahren vor dem BFH. Der trotzdem im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Prozeßbevollmächtigter für den Kläger aufgetretene Steuerbevollmächtigte kann auch nicht gesondert vom Kläger für dieses Rechtsmittelverfahren bevollmächtigt worden sein. Er trägt selbst vor, daß er den Kläger schon während des Klageverfahrens nicht mehr erreichen konnte und daher die Klage zurücknehmen mußte. Das erfolglose Beschwerdeverfahren ist daher durch einen vollmachtlosen Vertreter veranlaßt worden, so daß dieser die Kosten zu tragen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975, 714).
Fundstellen
Haufe-Index 418930 |
BFH/NV 1994, 117 |