Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung von PKH

 

Leitsatz (NV)

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) und ebenfalls für Beschwerden gegen Beschlüsse des FG, mit denen Anträge auf Bewilligung von PKH abgewiesen worden sind (BFH-Beschluss vom 28. Januar 1999 V B 3/99, BFH/NV 1999, 955).

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 142

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat im Klageverfahren vor dem Finanzgericht ―FG― Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das FG hat den Antrag abgelehnt, da der Antragsteller trotz Zusendung entsprechender Vordrucke und Fristsetzung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorgelegt habe.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller (unter Beifügung einer Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO und verschiedener Anlagen) persönlich Beschwerde ein. Er sei davon ausgegangen, dass das FG ihm insoweit eine Fristverlängerung eingeräumt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich ―wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des FG hervorgeht― jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG―). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) und ebenfalls für Beschwerden gegen Beschlüsse des FG, mit denen Anträge auf Bewilligung von PKH abgewiesen worden sind (BFH-Beschluss vom 28. Januar 1999 V B 3/99, BFH/NV 1999, 955).

Die vorliegend ohne eine solche Vertretung eingelegte Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425112

BFH/NV 2000, 879

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