Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör und Hinweispflicht
Leitsatz (NV)
1. Die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO verlangt nicht, dass das Gericht die einzelnen für die Entscheidung erheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte im Voraus andeutet.
2. Das Rügerecht geht bei einem verzichtbaren Verfahrensmangel (hier: Verletzung der Sachaufklärung) durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren. Wird zur mündlichen Verhandlung kein Zeuge geladen, ist für den Kläger erkennbar, dass das FG die beantragte Zeugeneinvernahme nicht beabsichtigt; wird dies in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt, liegt ein Verzicht auf den Verfahrensmangel des Übergehens eines Beweisantrags vor.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 2; ZPO § 295
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen 8 K 3799/05 E) |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Verfahrensfehler, auf die sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beruft, sind entweder nicht in gebotener Weise dargelegt oder sie liegen nicht vor, rechtfertigen aber in keinem Fall die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe einen angebotenen Beweis nicht erhoben, sind die Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) sowie der mangelnden Sachaufklärung nur dann i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 2007 VII B 337/06, BFH/NV 2008, 230). Das ist hier nicht geschehen.
Überdies kann der Kläger mit derartigen --verzichtbaren-- Verfahrensmängeln nicht mehr gehört werden, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG als rechtskundig vertretene Person nach Erörterung der Streitsache keine neuen Anträge gestellt hat (s. Sitzungsprotokoll vom 11. Oktober 2007). Er hätte seinen Beweisantrag hinsichtlich des bekanntermaßen nicht geladenen Zeugen X wiederholen können. Das ist nicht geschehen. Vielmehr hat er rügelos zur Sache verhandelt und durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge sein Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 20. September 2007 IX B 54/07, BFH/NV 2008, 30, m.w.N.).
Das FG hat auch nicht aufgrund einer Überraschungsentscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Denn es hat sein Urteil nicht auf einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt gestützt (vgl. zu den Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung BFH-Beschluss vom 29. Juni 2007 III B 95/06, BFH/NV 2007, 2125, 2126, unter II. 2., m.w.N.). Die Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf das Grundstück des Klägers war im gesamten Verfahren im Streit. Entgegen der Auffassung der Beschwerde verlangt die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO nicht, dass das Gericht die einzelnen für die Entscheidung erheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2007 X B 105/06, BFH/NV 2007, 962).
Überdies hat das FG in der mündlichen Verhandlung das vom Kläger unterzeichnete Schreiben aus der Bauakte auszugsweise vorgelesen. Schon deshalb war erkennbar, worauf das FG seine Entscheidung stützen wird. Zutreffend weist der Beklagte und Beschwerdegegner darauf hin, dass der Kläger die Unterlagen, die er seiner Beschwerdebegründung beigelegt hat, bereits im finanzgerichtlichen Verfahren, spätestens in der mündlichen Verhandlung hätte vorlegen müssen.
Fundstellen