Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aussetzung der Vollziehung nach Rücknahme oder bei Aussichtslosigkeit einer NZB
Leitsatz (NV)
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn eine Nicht zulassungsbeschwerde zurückgenommen worden ist oder keine Aussicht auf Erfolg hat.
Normenkette
FGO § 69
Tatbestand
Die Kläger und Antragsteller (Antragsteller) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Für die Antragsteller zu 4 und 8 ist die Beschwerde zwischenzeitlich zurückgenommen worden.
Nachdem das beklagte Finanzamt (FA) die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheides abgelehnt hat, beantragen die Antragsteller, die Vollziehung des Feststellungsbescheides 1982 mit der Maßgabe auszusetzen, daß vorläufig von einem Werbungskostenüberschuß von ... DM ausgegangen wird.
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
1. In bezug auf die Antragsteller zu 4 und 8 ist der Antrag unzulässig. Mit der Rück nahme ihrer Beschwerden ist die Vorentscheidung ihnen gegenüber rechtskräftig geworden. Damit ist ihre Antragsbefugnis entfallen.
2. Im übrigen ist der Antrag unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungs aktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich bei einem Steuerbescheid, dessent wegen ein Rechtsstreit in der Revisions instanz anhängig ist, nach revisionsrecht lichen Grundsätzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit können in einem solchen Fall nur dann bestehen, wenn auch unter Beachtung der nur noch beschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisions gerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu rechnen ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. Dezember 1987 V S 9/85, BStBl II 1988, 702, 705). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht Gegenstand eines Haupt sacheverfahrens beim BFH werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Januar 1988 VI S 5/87, BFH/NV 1989, 28).
Entsprechendes gilt für die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte. Hat ein Rechtsbehelf in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, so ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hat (BFH, BFH/NV 1989, 28; vgl. ferner BFH-Beschlüsse vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174, 175; vom 12. Oktober 1988 I S 9/88, BFH/NV 1989, 444, 445).
Danach liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht vor; denn es kann zu keinem Hauptsacheverfahren vor dem BFH mehr kommen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller zu 1 bis 3, zu 5 bis 7 sowie zu 9 mit Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Fundstellen
Haufe-Index 423316 |
BFH/NV 1995, 222 |