Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Rügeverzicht hinsichtlich Nichtteilnahme an mündlicher Verhandlung vor FG
Leitsatz (NV)
Ein ordnungsgemäß geladener Kläger, der bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung dem FG gegenüber nicht zu erkennen gegeben hat, daß und warum er seine persönliche Anwesenheit im Termin für erforderlich hält, und dessen Prozeßvertreter sich auf die Stellung eines Sachantrags beschränkt hat, kann aus dem Umstand seiner Inhaftierung keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO herleiten.
Normenkette
FGO § 91 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO §§ 85, 295
Gründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil der als einziger Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) nicht vorliegt bzw. vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht "bezeichnet" wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO):
Für die Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe in der Sache entschieden, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß er, der Kläger, persönlich am Termin habe teilnehmen wollen, sich aber in Haft befunden und für die mündliche Verhandlung vergeblich Ausgang beantragt habe, findet sich keinerlei Anhaltspunkt in den FG-Akten. Danach hat der rechtskundig vertretene Kläger nicht nur zu keinem Zeitpunkt bekundet, daß (und warum) es ihm auf persönliches Erscheinen ankomme, sondern auch die mit dem Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO versehene Ladung nur seines Prozeßbevollmächtigten widerspruchslos hingenommen; darüber hinaus aber ist hinsichtlich dieses Umstands jedenfalls darin, daß sich sein Prozeßbevollmächtigter laut Protokoll in der mündlichen Verhandlung mit der Stellung eines Sachantrags begnügt hat, ein Rügeverzicht zu sehen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung ―ZPO―; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 37, § 120 Rz. 38), der dem Kläger zuzurechnen ist (§ 155 FGO i.V.m. § 85 ZPO).
Im übrigen ist dem Kläger zur Frage der Schenkung in ausreichendem Maße rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) gewährt worden. Die Frage, zu der er sich laut Beschwerdebegründung nicht hat äußern können und in der mündlichen Verhandlung noch hat äußern wollen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. August 1998 X B 78/97, BFH/NV 1999, 479, 480, und vom 26. Oktober 1998 I B 29/98, BFH/NV 1999, 627, 628) war schon Gegenstand des Strafverfahrens sowie des Einspruchsverfahrens; der Kläger selbst hat sich in der Klagebegründung hierauf berufen, zum Beweis allerdings wiederum nur die bei den Strafakten befindliche und weder im Strafverfahren noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren als ausreichend angesehene "Schenkungsurkunde" angeboten. Wie sich diese Beweislage durch eine Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung in entscheidungserheblicher Weise hätte ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Aus denselben Gründen ist auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht insoweit nicht erkennbar.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 302475 |
BFH/NV 1999, 1493 |