Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluß
Leitsatz (NV)
Gegen den die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden Beschluß des FG ist ein Rechtsmittel zum BFH nicht gegeben.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 2 S. 3; FGO § 128 Abs. 4
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin beim FG im Verfahren ... durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde (Widerspruch) des Erinnerungsführers gegen diesen Beschluß ist nicht statthaft; sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 574 Satz 2 der Zivilprozeßordnung). Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nämlich die Beschwerde -- oder ein sonstiges Rechtsmittel nicht gegeben. Die Entscheidung des FG ist deshalb unanfechtbar. Hierauf ist der Erinnerungsführer bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt allerdings nicht aus § 128 Abs. 4 FGO, sondern aus § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes -- im Streitfall den Bundesfinanzhof -- nicht statt.
Fundstellen
Haufe-Index 423471 |
BFH/NV 1996, 166 |
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