Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei einer Nichtzulassungsbeschwerde; Verdienstausfall keine Aufwendung i. S. v. §§ 33ff. EStG
Leitsatz (NV)
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt es in aller Regel nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Ansicht zur Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage darlegt.
2. In Rechtsprechung und Schrifttum wird -- soweit ersichtlich -- einhellig die Auffassung vertreten, daß ein bloßer Verdienstausfall keine Aufwendung i. S. von §§ 33ff. EStG ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; EStG § 33ff
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) eingelegt, so ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. "Darlegen" erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, weshalb die zu der Rechtsfrage zu treffende (Revisions-)Entscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (s. aus jüngerer Zeit z. B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Oktober 1993 III B 99/93, BFH/NV 1994, 565). Das bedeutet, daß der beschwerdeführende Kläger konkret darauf eingehen muß, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und gegebenenfalls in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschlüsse des BFH vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171; vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744; vom 7. August 1992 III B 146/91, BFH/NV 1993, 255).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift der Kläger nicht. Diese beschränken sich auf eine bloße Umschreibung des Streitstoffes sowie die globale, nicht weiter substantiierte Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie stellen lediglich ihre eigene Ansicht zur Beantwortung der Rechtsfrage dar. Das genügt für die hier vorliegende Problematik schon deswegen nicht, weil in Rechtsprechung und Schrifttum -- soweit ersichtlich -- einhellig die Auffassung vertreten wird, daß ein bloßer Verdienstausfall keine Aufwendung i. S. von §§ 33ff. des Einkommensteuergesetzes ist (s. insoweit insbesondere schon das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. Oktober 1940 IV 128/40, RStBl 1941, 266; auch Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 33 Rdnr. B3; Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 33 Rz. 6, sowie Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 20. Aufl., § 33 EStG Anm. 34). Die Kläger hätten sich mit dieser Rechtsprechung und den genannten Auffassungen im Schrifttum auseinandersetzen müssen.
Inwieweit schließlich das von den Klägern zitierte Urteil des BFH vom 23. Februar 1968 VI R 97/67 (BFHE 92, 199) einen Bezug zu dem Streitfall aufweisen könnte bzw. welche Konsequenzen die Kläger aus diesem Urteil für den Streitfall ziehen möchten, ist nicht ersichtlich. Die Kläger führen sogar selbst aus, daß der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei.
Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 420913 |
BFH/NV 1996, 128 |