Entscheidungsstichwort (Thema)
Neues tatsächliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren wegen PKH; rechtsmißbräuchlicher PKH-Antrag
Leitsatz (NV)
1. Im Beschwerdeverfahren wegen Prozeßkostenhilfe kann neues tatsächliches Vorbringen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden.
2. Eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird ausnahmsweise nur dann zugelassen, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag unter Beifügung sämtlicher erforderlichen Unterlagen gestellt hat.
3. Es ist rechtsmißbräuchlich, Prozeßkostenhilfe zu beantragen, wenn in Kenntnis eines Klageverfahrens eine Hilfsbedürftigkeit deshalb als selbstverschuldet anzusehen ist, weil sie auf ein wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten zurückzuführen ist.
Normenkette
BGB §§ 1041, 1093 Abs. 1; BSHG § 88 Abs. 2; FGO § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1-4, § 118 Abs. 2 Sätze 1, 4, § 122 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 1990 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) berücksichtigte den von ihnen mit der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1990 geltend gemachten Veräußerungsverlust nach §17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 879 999 DM nicht. Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg. Über die am 11. August 1993 erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) bislang nicht entschieden.
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1994, ihm für die Durchführung des Klageverfahrens Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren und die im Klageverfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.
Das FG lehnte diesen Antrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Auf die Beschwerde des Klägers hob der erkennende Senat den ablehnenden Beschluß des FG mit Beschluß vom 31. Januar 1996 VIII B 67/95 (BFH/NV 1996, 528) auf. Er bejahte bei der gebotenen summarischen Prüfung die hinreichenden Erfolgsaussichten und verwies die Sache zur Prüfung der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach §114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i. V. m. §142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurück.
Im zweiten Rechtsgang beantragte der Kläger, zugleich namens der Klägerin, mit Schriftsatz vom 11. April 1996, auch dieser PKH für das Klageverfahren zu gewähren. Auf die Aufforderung des FG, eine zeitnahe Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, gaben die Kläger unter dem 12. Juli 1996 eine gemeinsame Erklärung auf amtlichem Vordruck ab. Indessen reichten sie die mit Verfügungen des Berichterstatters unter dem 7. August 1996 und 18. November 1996 mit Fristsetzung bis zum 31. August 1996 bzw. bis zum 10. Dezember 1996 angeforderten zusätzlichen Unterlagen nicht ein. Die Kläger gaben insoweit mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 lediglich Erläuterungen und berichtigten ihre unter dem 12. Juli 1996 abgegebene gemeinsame Erklärung dahingehend, daß der Kläger nicht nur unregelmäßige Einnahmen von jährlich 5000 DM, sondern von ca. 16 000 DM erzielen werde und die Klägerin ein Weihnachtsgeld von netto 3800 DM erhalten habe.
Das FG lehnte die Anträge mit Beschluß vom 12. März 1996 als unbegründet ab, weil die Kläger ihr Sparvermögen nicht für die Prozeßkosten vorgehalten und auch im übrigen ihre Vermögensverhältnisse nicht glaubhaft gemacht hätten (§118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie seien als Wohnberechtigte zur Durchführung außergewöhnlicher Dach- und Fassadenreparaturen für einen Betrag von über 17 000 DM auf eigene Kosten nicht verpflichtet gewesen.
Gegen den Beschluß legten die Kläger durch ihre Prozeßbevollmächtigten Beschwerde ein, welcher das FG nicht abgeholfen hat.
Mit der Beschwerde ergänzen sie ihre Angaben aus dem Bewilligungsverfahren dahingehend, daß der Kläger ab dem 1. Juni 1997 eine Altersrente von netto 1400 DM erhalte und monatliche Nebeneinnahmen von 1200 DM erziele. Ihm verblieben nach Abzug der im angefochtenen Beschluß abzusetzenden Beträge monatlich ca. 1322 DM. Die Klägerin erhalte seit 1. April 1997 eine Altersrente in Höhe von 1372,12 DM netto und beziehe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von ca. 4500 DM netto (einschließlich 1/12 des Weihnachtsgeldes). Nach Abzug der vom FG abgesetzten Beträge, insbesondere der Zins- und Tilgungsleistungen der auf dem Hausgrundstück ... , für die Finanzierung der früheren GmbH-Beteiligung ruhenden Verbindlichkeiten in Höhe von monatlich ca. 2863 DM verblieben ihr ca. 700 DM pro Monat. Außerdem hätten sich die Kläger mit Darlehensvertrag vom 2. Mai 1997 gegenüber ihrem Schwiegersohn verpflichtet, ein wegen der wirtschaftlichen Notlage zur Bestreitung des Lebensunterhaltes mit 8 % verzinslich gewährtes Darlehen ab 1. Juli 1997 mit monatlich 3000 DM zurück zu zahlen.
Die Kläger hätten auch nicht ihr Sparvermögen mit einem Kontostand von 20 100 DM am 2. April 1996 zur Abdeckung der Prozeßkosten einsetzen müssen, da sie im Laufe des Jahres 1996 mit erheblichen, dringend notwendigen Reparaturaufwendungen am Wohnhaus hätten rechnen müssen. Tatsächlich sei ein Aufwand von 17 630,58 DM von ihnen beglichen worden. Die Kläger hätten das im Miteigentum stehende Anwesen (Grundstücksfläche 993 qm, Wohnfläche 150 qm) gegen Einräumung eines dinglichen Wohnrechts nach §1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit notariellem Vertrag vom 11. November 1994 an ihren Sohn, den Lehrer und Diplom-Ingenieur ... , unentgeltlich überlassen. Sie hätten sich jedoch bereits am 17. Juli 1994 mündlich diesem gegenüber verpflichtet, die Kosten und Hausreparaturen zu tragen (vgl. den im Beschwerdeverfahren vorgelegten schriftlichen Nutzungsvertrag vom 3. Mai 1997). Der Sohn sei wegen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse weder in der Lage, ordnungsgemäß für Reparaturen zu sorgen, noch könnten die Kläger insoweit Bereicherungsansprüche gegen ihn durchsetzen.
Das FA hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet (vgl. §127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. §142 Abs. 1 FGO).
Das FG hat zutreffend die Anträge der Kläger auf Gewährung von PKH für das bei ihm anhängige Klageverfahren bereits deshalb abgelehnt, weil die Kläger entgegen der wiederholt unter Fristsetzung erfolgten Aufforderung zur Glaubhaftmachung durch Einreichung entsprechender Belege nicht im Bewilligungsverfahren nachgekommen sind. Zu Recht hat das FG die Ablehnung zusätzlich auch auf die fehlenden persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen gestützt, weil die Kläger gehalten waren, ihr Sparguthaben zur Abdeckung der Prozeßkosten einzusetzen und nicht für die ihnen als Wohnberechtigten nicht obliegenden außergewöhnlichen Reparaturaufwendungen an dem Hausgrundstück.
1. Hinsichtlich der sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen hat der erkennende Senat für das Bewilligungsverfahren des Klägers bindend durch Beschluß in BFH/NV 1996, 528 die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung i. S. von §114 ZPO i. V. m. §142 Abs. 1 FGO bejaht. Diese rechtlichen Erwägungen gelten gleichermaßen für das denselben streitigen Sachverhalt betreffende Bewilligungsverfahren der Klägerin.
2. Die Beschwerde kann hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch auf neues tatsächliches Vorbringen gestützt werden (vgl. §570 ZPO i. V. m. §155 FGO; Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. August 1993 VII B 71/93, BFH/NV 1994, 257, m. w. N.). Ebenso ist es zulässig, die vom FG angeforderten tatsächlichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen und die zur Glaubhaftmachung gewünschten Belege noch im Beschwerdeverfahren, sogar nach Ablauf der Beschwerdefrist, einzureichen. Indessen läßt sich hieraus nicht die Gewährung von PKH für das Klageverfahren rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Februar 1994 VIII B 79/93, BFH/NV 1994, 736).
Nach §142 FGO i. V. m. §114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag auf Bewilligung von PKH ist das Streitverhältnis darzustellen (§117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Antrag sind desweiteren eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem amtlichen Vordruck und die entsprechenden Belege beizufügen (§117 Abs. 2 bis 4 ZPO).
Gemäß §118 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. §142 Abs. 1 FGO kann das Gericht verlangen, daß der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§118 Abs. 2 Satz 4 ZPO i. V. m. §142 Abs. 1 FGO; vgl. dazu BFH- Beschluß vom 1. Juni 1995 VII B 26/95, BFH/NV 1996, 63).
Im Beschwerdeverfahren wegen PKH kann neues Vorbringen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden. Durch Nachholung des erforderlichen Vorbringens und Einreichung der Belege hat sich nämlich an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen FG- Beschlusses nichts geändert, weil die Bewilligung von PKH grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (vgl. BFH in BFH/NV 1994, 736, m. umf. N.; BFH-Beschluß vom 23. Dezember 1993 VIII B 98/93, BFH/NV 1994, 657, m. w. N., ständige Rechtsprechung). Eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird ausnahmsweise nur dann zugelassen, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag unter Beifügung sämtlicher erforderlicher Unterlagen gestellt hat (BFH in BFH/NV 1994, 257; BFH-Beschluß vom 23. November 1993 VII B 175/93, BFH/NV 1994, 734).
3. a) Den Klägern bleibt es zwar unbenommen, einen erneuten Antrag auf Gewährung von PKH für das Klageverfahren einzureichen, nunmehr unter Beifügung zumindest sämtlicher erst im Beschwerdeverfahren vorgelegter Unterlagen, dann freilich nur mit Wirkung für die Zukunft (vgl. dazu auch BFH-Beschluß vom 7. Februar 1996 III B 182/95, BFH/NV 1996, 781, m. w. N.).
b) Im Rahmen eines solchen erneuten Bewilligungsverfahrens werden indessen neben den vom FG bereits teilweise angenommenen Hinderungsgründen weitere Umstände zu berücksichtigen sein.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist PKH auch dann zu verweigern, wenn der Beteiligte nach Rechtshängigkeit des betreffenden Klageverfahrens Vermögenswerte hergibt oder Verpflichtungen eingeht, ohne daß hierfür ein unabweisbarers Bedürfnis besteht. Es ist rechtsmißbräuchlich, PKH zu beantragen, wenn in Kenntnis eines Klageverfahrens eine Hilfsbedürftigkeit deshalb als selbstverschuldet anzusehen ist, weil sie auf ein wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten zurückzuführen ist (vgl. dazu auch BFH-Beschluß vom 13. Mai 1992 II S 1/92, BFH/NV 1993, 322, 323; Beermann/ Reich, Steuerliches Verfahrensrecht, §142 FGO Rz. 31, 42; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., §142 FGO Rz. 20; Philippi/Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., §115 Rz. 72 f., m. w. N.; Bork in Stein/Jonas, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., §114 II Rz. 20, §115 III Rz. 88, m. umf. N. in Fußnote 182). Das Institut der PKH bezweckt es, unbemittelten Personen den Zugang zum Gericht durch Beseitigung der Kosten zu ermöglichen und damit die Chancengleichheit im Rechtsschutz zu verbessern. Für die Bewilligung von PKH besteht aber dann kein Grund, wenn eine Partei ohne weiteres die Prozeßkosten hätte tragen können, es indessen vorgezogen hat, ihre Vermögenswerte für andere, nicht unbedingt notwendige Zwecke herzugeben bzw. nicht unabweisbare Verpflichtungen einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 6. Oktober 1983 III ZR 61/82, Versicherungsrecht 1984, 77, 79; Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Januar 1985 2 WF 15/85, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1986, 5, 6, m. w. N.).
bb) Im Streitfall haben die Kläger erst während des seit 1993 rechtshängigen Klageverfahrens ihren Grundbesitz unentgeltlich mit notariellem Vertrag vom 11. November 1994 auf ihren Sohn übertragen. Am 2. Dezember 1994 beantragte der Kläger PKH beim FG. Der Geschäftswert wird unter §16 des notariellen Vertrages mit 600 000 DM angegeben. Die auf dem Grundbesitz lastenden und von den Klägern entsprechend einer übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Erwerber zu bedienenden Hypothekendarlehen valutierten zum 31. Dezember 1996 mit 347 851,63 DM.
cc) Zu Recht ist das FG von einem zur Abdeckung der voraussichtlich gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Prozeßführung in erster Instanz in Höhe von 4157,40 DM einzusetzenden Sparvermögen (Stand zum 2. April 1996: 20 100 DM; zum 15. November 1996: 14 100 DM) der Kläger ausgegangen (vgl. §122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. §142 Abs. 1 FGO; BFH- Beschluß vom 12. Mai 1982 II B 76/81, BFHE 136, 49, BStBl II 1982, 598, 599, Ansatz der voraussichtlichen Kosten; ferner zu den Grenzen der Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen BFH-Beschluß vom 2. April 1996 III B 170/95, BFH/NV 1996, 785). Die Kläger haben diese Kostenberechnung nicht bestritten. Zutreffend geht das FG lediglich von dem im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 1990 festgesetzten streitigen Einkommensteuerbetrag in Höhe von 31 174 DM (festgesetzte Einkommensteuer lt. Einkommensteuerbescheid vom 21. August 1992) und nicht von dem sich allenfalls im Wege eines Verlustrücktrages oder -vortrages steuerlich in anderen Jahren auswirkenden gesamten Höhe des geltend gemachten Veräußerungsverlustes nach §17 EStG aus (vgl. BFH-Beschluß vom 6. März 1987 VI R 73/84, BFH/NV 1987, 456).
Nach dem notariellen Überlassungsvertrag vom 11. November 1994, §5 Ziffer 2, gingen die öffentlichen und privaten Lasten und Abgaben auf den Erwerber über. Den Klägern wurde ein dingliches Wohnrecht gemäß §1093 BGB mit dessen gesetzlichen Inhalt eingeräumt. Nach §1093 Abs. 1 i. V. m. §1041 BGB hat der Wohnberechtigte (nur) für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1982 VIII R 53/82, BFHE 139, 28, 30, BStBl II 1983, 710 betreffend Ausbesserung geringer Schäden an der Dacheindeckung). Die Last der außergewöhnlichen Bauunterhaltung obliegt nicht dem Wohnberechtigten (vgl. BGH-Urteile vom 14. Dezember 1990 V ZR 36/89, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1991, 837, 838; vom 4. Juli 1969 V ZR 37/66, BGHZ 52, 234, 237). Die Wohnberechtigten können zwar grundsätzlich auch die außergewöhnlichen Unterhaltungskosten schuldrechtlich übernehmen (BGH in NJW 1991, 837). Indessen wäre, wenn eine derartige Verpflichtung tatsächlich mündlich bereits am 17. Juli 1994 von den Klägern gegenüber dem erwerbernden Sohn übernommen worden sein sollte, diese nach den unter Ziffer 3 b aa dargestellten Rechtsgrundsätzen im PKH-Bewilligungsverfahren nicht anzuerkennen.
Überdies ist nicht nachvollziehbar, wieso eine solche Verpflichtung bereits zu einem Zeitpunkt übernommen worden sein soll, zu dem die Kläger noch Eigentümer des Grundstücks gewesen sind. Ebensowenig einsichtig ist, welcher Sachgrund eine solche Verpflichtung rechtfertigt, wenn das Grundstück unentgeltlich übertragen worden ist und die Kläger zur Tilgung der darauf ruhenden Hypothekendarlehen verpflichtet blieben.
Die behauptete mündliche Vereinbarung ist überdies inhaltlich auch nicht in dem notariellen Überlassungsvertrag übernommen worden. §4 Ziffer 4 des Vertrages betrifft erkennbar allein die dinglichen Belastungen des Vertragsgegenstandes.
dd) Haben die Kläger rechtsgrundlos den Aufwand für außergewöhnliche Reparaturmaßnahmen in Höhe von ingesamt 17 630 DM getragen, sind sie verpflichtet, ggf. Rückforderungsansprüche gegen den Eigentümer durchzusetzen. Die bloße Behauptung, der Erwerber sei zur Durchführung der ordnungsgemäßen Reparaturen des Hauses aufgrund seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht in der Lage gewesen, mögliche Bereicherungsansprüche könnten ebensowenig befriedigt werden, ist weder nachvollziehbar substantiiert, geschweige denn nachgewiesen. Laut dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten notariellen Überlassungsvertrag ist der Erwerber von Beruf Lehrer und gemäß dem Nutzungsvertrag vom 3. Mai 1997 Diplom- Ingenieur. Im Rahmen des im PKH-Verfahren des Rechtsuchenden abverlangten Einsatzes eigenen Vermögens werden jedenfalls insoweit Ansprüche gegenüber Dritten erfaßt, als deren Verwertung zumutbar und in angemessener Zeit möglich ist (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Januar 1997 X B 87/95, BFH/NV 1997, 433). Diese Voraussetzungen scheinen nach dem gegenwärtigen Sachstand keineswegs von vornherein ausgeschlossen zu sein.
c) Schließlich hat das FG das Guthaben aus dem Berlin-Darlehen, das zum 31. Oktober 1996 noch 18 349 DM betrug, wegen dessen Unkündbarkeit als nicht verwertbares Vermögen angesehen. Nicht ersichtlich ist, inwieweit, zumindest soweit es sich nicht um sog. Schonvermögen i. S. von §88 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes handelt, eine Beleihung im Wege der Abtretung der Ansprüche realisierbar wäre (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1985 VII S 2/85, BFH/NV 1986, 233 betreffend Bausparguthaben; vom 11. April 1990 I B 75/89, BFH/NV 1991, 109).
d) Es kann im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Kläger offen bleiben, ob die zwischenzeitlich verbesserten Einkommensverhältnisse jedenfalls einer Bewilligung von PKH entgegenstünden. Bezüglich beider Voraussetzungen besteht kraft Gesetzes kein Rangverhältnis bei der Prüfung (vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., §142 FGO Rz. 16 Subziffer 1).
Dabei wird unter Umständen zu berücksichtigen sein, daß der erst am 2. Mai 1997 schriftlich geschlossene Darlehensvertrag, der ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, mit den Klägern eine monatliche Tilgung von 3000 DM beginnend am 1. Juli 1997 vorsieht. Der Vertrag nimmt auf einen angeblich bereits mündlich am 5. November 1994 vereinbarten Darlehensvertrag Bezug. Die offenbar erst im schriftlichen Vertrag festgelegten Tilgungsraten sind im Hinblick auf die anderweitigen Verpflichtungen der Kläger, insbesondere die Kosten für den in seiner wirtschaftlichen Auswirkung nachhaltig bedeutsamen, bereits seit 1993 rechtshängigen Steuerrechtsstreit und auch im Vergleich zu den Zins- und Tilgungsbeträgen für die wesentlich höheren Realkredite der Kläger nicht einsichtig. Vorsorglich weist der Senat ferner darauf hin, daß Kreditverpflichtungen bei der Einkommensberechnung insoweit nicht zu berücksichtigen sind, wie keine Tilgungsleistungen erbracht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VII S 3/95, BFH/NV 1996, 251, 252).
Fundstellen
Haufe-Index 66817 |
BFH/NV 1998, 490 |