Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzureichende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rüge der Unrichtigkeit der Entscheidungsgründe ist keine solche eines Verfahrensfehlers, sondern allenfalls eine solche eines materiellen Fehlers.

2. Die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Darlegung von Gründen voraus, weshalb die Rechtsprechung einer Fortentwicklung bedarf und weshalb ein allgemeines Interesse an einer entsprechenden Fortentwicklung besteht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den in § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgestellten Anforderungen. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Verfahrensfehler

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat als Verfahrensfehler nur mangelnde Sachaufklärung infolge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) gerügt. Um eine entsprechende Rüge formgerecht zu begründen, muß der Beschwerdeführer darlegen,

a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

b) welche Beweismittel das Finanzgericht (FG) zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,

c) warum der Beschwerdeführer -- insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war -- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,

d) warum die Beweiserhebung sich dem FG -- ggf. auch ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen,

e) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können

(vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Freiburg 1986, S. 101). In der Beschwerdebegründung der Klägerin fehlen praktisch jegliche Ausführungen zu a), b), c), d) und e). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerdebegründung gegen die Richtigkeit der Entscheidungsgründe. Die Unrichtigkeit der Entscheidungsgründe löst jedoch keinen Verfahrens-, sondern allenfalls einen materiellen Fehler aus.

2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechts sache

Die schlüssige Begründung der grundsätz lichen Bedeutung der Rechtssache setzt die Darlegung einer Rechtsfrage voraus, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und an deren Beantwortung ein Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be steht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 4. Juni 1969 VI B 98/68, BFHE 96, 41, BStBl II 1969, 532; vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Daran fehlt es im Streitfall. Die von der Klägerin erstmalig in ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 1994 aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Streitfall ein Verstoß des Gesellschafter- Geschäftsführers (A) gegen ein Wettbewerbsverbot bestehe, ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Im Kern geht es ausschließlich um die Frage, ob die Zahlung von ... DM lt. Bauleitervertrag nicht als zusätzliches Entgelt für eine Tätigkeit zu beurteilen ist, die A schon als Geschäftsführer der Klägerin zu erbringen hatte. Diese Frage hat das FG in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht. Gründe, weshalb diese Rechtsprechung einer Fortentwicklung bedarf und weshalb ein allgemeines Interesse an einer entsprechenden Fortentwicklung besteht, hat die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420319

BFH/NV 1995, 608

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge