Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigung zur Revisionseinlegung
Leitsatz (NV)
Weist das FG die Klage einer GbR gegen einen gegen die GbR ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid ab, so steht die Revision hiergegen der GbR, nicht aber einem der Gesellschafter persönlich zu, denn dieser war nicht Beteiligter am finanzgerichtlichen Verfahren.
Normenkette
FGO §§ 57, 115 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) B. X. und A. Z., mit der diese die Aufhebung eines gegen sie - die GbR - ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids begehrten, abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Das finanzgerichtliche Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der klagenden GbR am 17. Oktober 1988 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. November 1988 - beim FG eingegangen am 15. November 1988 - hat B. X. (Revisionskläger) gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der Prozeßbevollmächtigte hat gleichzeitig mit dem Revisionsschriftsatz eine Prozeßvollmacht des Revisionsklägers vorgelegt. Die nach zweifacher Verlängerung der Begründungsfrist vorgelegte Revisionsbegründung bezeichnet die Sache als ,,Rechtsstreit B. X. und A. Z.". Ohne Vorlage einer weiteren Vollmacht wird in ihr vom Prozeßbevollmächtigten des Revisionsklägers ,,im Namen und Auftrag meiner Mandanten . . . (beantragt) das Urteil des FG . . . aufzuheben".
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil der Revisionskläger kein Recht zur Einlegung der Revision hat.
Nach § 115 Abs. 1 erster Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht gegen das Urteil eines FG den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu. Beteiligte i. S. dieser Vorschrift sind die in § 57 FGO aufgeführten Beteiligten am finanzgerichtlichen Verfahren, d. h. der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist. Der Revisionskläger ist keiner dieser Gruppen zugeordnet. Er war weder Kläger - dies war die GbR B. X. und A. Z. (vgl. dazu auch die BFH-Urteile vom 22. Oktober 1986 II R 118/84, BFHE 148, 331, BStBl II 1987, 183 und vom 11. Februar 1987 II R 103/84, BFHE 149, 12, BStBl II 1987, 325) - noch Beigeladener.
Der Revisionskläger ist auch nicht etwa entgegen dem eindeutigen Inhalt der Revisionsschrift deswegen nicht als Revisionsführer anzusehen, weil die Revisionsbegründung ,,in Sachen Rechtsstreit B. X. und A. Z." eingereicht wurde. Abgesehen davon, daß auch diese beiden Personen nicht Beteiligte am finanzgerichtlichen Verfahren waren, sondern die GbR, die unter ihnen bestanden hat, enthält die Revisionsbegründungsschrift keinen Hinweis darauf, daß in der Revisionsschrift der Revisionskläger versehentlich allein in dieser Eigenschaft aufgeführt worden wäre und dieses Versehen nunmehr korrigiert werde. Anhaltspunkte dafür, daß das Rechtsmittel für die GbR eingelegt sei, bestehen nicht; insoweit würde es auch an der entsprechenden Bevollmächtigung und an einer Prozeßvollmacht fehlen.
2. Der Senat hat gemäß § 126 Abs. 1 FGO über die unzulässige Revision durch Beschluß entschieden (vgl. auch Entscheidung des BFH vom 18. September 1974 II R 129/73, BFHE 113, 350, BStBl II 1975, 40).
Fundstellen
Haufe-Index 423094 |
BFH/NV 1992, 674 |