Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Verfahren wegen verbindlicher Zolltarifauskunft

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert für ein Verfahren wegen verbindlicher Zolltarifauskunft beträgt 6 000 DM (ständige Rechtsprechung des Senats).

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 2

 

Gründe

Die Erinnerung, mit der die Unrichtigkeit des der Kostenfestsetzung zugrundegelegten Streitwerts von 6 000 DM (für ein Verfahren wegen verbindlicher Zolltarifauskunft - vZTA -; Senatsurteil vom 16. Januar 1990 VII K 15/89) geltend gemacht wird, ist nicht begründet.

Der Streitwert eines Verfahrens wegen vZTA ist regelmäßig mit dem vorbezeichneten Pauschalbetrag anzusetzen; § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (Senatsbeschluß vom 23. April 1991 VII E 12/90, BFHE 164, 224, BStBl II 1991, 644; ständige Rechtsprechung). Im Hinblick auf den von einer bestimmten Abgabenbelastung losgelösten Zweck einer vZTA bleiben bei der Bestimmung des Streitwerts Verfahren wegen Nachforderung oder Erstattung von Abgaben, deren Höhe von der zolltariflichen Einreihung abhängt, außer Betracht. Der Umsatzsteuerbetrag, der zwischen der Klägerin und einer (anderen) Finanzbehörde streitig ist - wegen der Frage, ob der volle oder der ermäßigte Steuersatz auf Umsätze von Waren der tarifierten Art anwendbar war -, hat bei der Bestimmung des Streitwerts für das Verfahren VII K 15/89 mithin keine Bedeutung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423095

BFH/NV 1992, 542

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