Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Fristberechnung

 

Leitsatz (NV)

Daß der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Berechnung der Klagefrist nicht mitzählt, hat keine entsprechende Fristverlängerung zur Folge.

 

Normenkette

FGO § 47 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 1-2, § 142; ZPO § 222 Abs. 1; BGB §§ 187-188

 

Tatbestand

Der Antragsteller erstrebt weiterhin Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 13. März 1997. Mit diesem Beschluß lehnte das FG seinen PKH-Antrag mit der Begründung ab, die Klage, der dieser Antrag gelte, sei verspätet erhoben worden. Die Einspruchsentscheidung zum angefochtenen Bescheid (Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992) sei -- mit Postzustellungsurkunde -- am 30. November 1996 zugestellt worden, die Klage aber erst am 2. Januar 1997, also nach Ablauf der Klagefrist (am 30. Dezember 1996, einem Montag) bei Gericht eingegangen; Wiedereinsetzungsgründe seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Der Antragsteller wendet dagegen ein, dem FG-Beschluß liege eine unzutreffende Fristberechnung zugrunde: Der Tag der Zustellung zähle bei der Fristberechnung nicht mit, der 31. Dezember 1996 aber komme als "feiertagsähnlicher Tag" für den Fristablauf nicht in Betracht.

Der Antragsgegner, das beklagte Finanzamt (FA), ist dem PKH-Antrag unter Bezugnahme auf den FG-Beschluß vom 13. März 1997 entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag, für den der Antragsteller vom Vertretungszwang dispensiert ist (Gräber, Finanzgerichtsordnung 4. Aufl., 1997, §142 Rz. 11), ist unbegründet.

Nach §142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Solche hinreichenden Erfolgsaussichten sind hier, wie das FG in seinem Beschluß vom 13. März 1997 zutreffend ausgeführt hat, schon allein deshalb nicht gegeben, weil die Klage (gegen die mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Einspruchsentscheidung) verspätet erhoben wurde und Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.

Die einmonatige Klagefrist (§47 Abs. 1 Satz 1, §54 Abs. 1 FGO) ist anhand der unstreitigen tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend berechnet worden: Sie begann mit der Bekanntgabe am 30. November 1996 (§54 Abs. 2 FGO, §222 Abs. 1 ZPO, §187 Abs. 1, §188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -- BGB --) und endete am 30. Dezember 1996, einem "gewöhnlichen" Werktag (§54 Abs. 2 FGO, §222 Abs. 1 ZPO, §188 Abs. 2 BGB; Gräber, a. a. O., §54 Rz. 8ff.). Daß der Tag der Bekanntgabe bei der Bemessung der Monatsfrist "nicht mitgerechnet" wird, bedeutet nicht, daß sich die Frist -- wie der Antragsteller meint -- entsprechend verlängert (vgl. Senats-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 119/92, BFHE 181, 256, BStBl II 1997, 6, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66661

BFH/NV 1998, 725

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