Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Begründung des PKH-Antrags beim BFH

 

Leitsatz (NV)

Hat der PKH-Antragsteller sowohl die von ihm selbst verfasste Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als auch seinen PKH-Antrag nicht innerhalb der Beschwerdefrist beim BFH angebracht und liegen Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, so kann Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens nicht gewährt werden.

 

Normenkette

FGO § 54 Abs. 1-2, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1-2, § 62 Abs. 4, §§ 142, 155; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1, § 222 Abs. 1

 

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht, das die Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht, wie es gemäß § 62 Abs. 4 FGO erforderlich ist, innerhalb der Rechtsmittelfrist durch einen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungsberechtigten eingelegt. Unter diesen Umständen verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist sein PKH-Gesuch vorgelegt hat (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 41, m.w.N.). Der Antragsteller hat sowohl die von ihm selbst verfasste Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als auch seinen PKH-Antrag nicht innerhalb der Beschwerdefrist beim BFH eingebracht. Die Monatsfrist für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde begann nach §§ 54 Abs. 1 und 2 FGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an dem Tag, an dem dem Antragsteller das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil (§ 55 Abs. 1 FGO) zugestellt wurde, also am 21. April 2008. Die Frist endete demnach am 21. Mai 2008 (§§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. 222 Abs. 1 ZPO und 188 Abs. 2 BGB). Der PKH-Antrag ist jedoch erst am 5. August 2008 beim BFH eingegangen. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO) hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.

2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen für diese Entscheidung nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; BFH-Beschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2059375

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