Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang vor dem BFH; Tatbestandsberichtigung; Kanzleiversehen und offenbare Unrichtigkeit

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Zwang, sich vor dem BFH durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 StBerG oder durch eine Gesellschaft i.S. des § 62a Abs. 2 FGO vertreten zu lassen, gilt auch für das Verfahren der Tatbestandsberichtigung und für die in Ausnahmefällen gegebene Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerde.
  2. Ist gegen einen Beschluss kein Rechtsbehelf gegeben, so fehlt für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung das Rechtsschutzbedürfnis.
  3. Eine auf einem Kanzleiversehen beruhende offenbare Unrichtigkeit der Datumsangabe eines Beschlusses begründet keine Nichtigkeit des Beschlusses und wird durch eine schlichte Mitteilung berichtigt.
 

Normenkette

FGO §§ 62a, 108 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.02.2002 - X B 41/01 (NV)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133338

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