Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang vor dem BFH; Tatbestandsberichtigung; Kanzleiversehen und offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz (NV)
- Der Zwang, sich vor dem BFH durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 StBerG oder durch eine Gesellschaft i.S. des § 62a Abs. 2 FGO vertreten zu lassen, gilt auch für das Verfahren der Tatbestandsberichtigung und für die in Ausnahmefällen gegebene Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerde.
- Ist gegen einen Beschluss kein Rechtsbehelf gegeben, so fehlt für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung das Rechtsschutzbedürfnis.
- Eine auf einem Kanzleiversehen beruhende offenbare Unrichtigkeit der Datumsangabe eines Beschlusses begründet keine Nichtigkeit des Beschlusses und wird durch eine schlichte Mitteilung berichtigt.
Normenkette
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.02.2002 - X B 41/01 (NV)
Fundstellen
Dokument-Index HI1133337 |
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