Entscheidungsstichwort (Thema)
Umbaumaßnahmen an einer unentgeltlich erworbenen Wohnung
Leitsatz (NV)
Umbaumaßnahmen an einer unentgeltlich erworbenen Wohnung, durch die weder eine neue Wohnung i. S. d. § 10 e Abs. 1 EStG hergestellt noch die vorhandene Wohnung i. S. d. § 10 e Abs. 2 EStG ausgebaut oder erweitert wird, sind nicht nach § 10 e EStG begünstigt, auch wenn die Aufwendungen hierfür im Falle eines (teil)entgeltlichen Erwerbs als anschaffungsnahe Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG einzubeziehen wären.
Normenkette
EStG § 10e
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine Divergenz zu den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) bezeichneten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat keine von diesen Urteilen abweichenden Rechtsgrundsätze aufgestellt.
1. Das BFH-Urteil vom 10. Mai 1995 IX R 62/94 (BFHE 178, 46) befaßt sich mit der Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand. Das FG hat die Grundförderung nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) aber nicht abgelehnt, weil es Herstellungskosten verneint hat. Es hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, daß die Kläger weder eine neue Wohnung nach § 10 e Abs. 1 EStG hergestellt noch eine Wohnung i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG erweitert oder ausgebaut haben. Zutreffend hat es sich dabei auf das Urteil des Senats vom 15. November 1995 X R 102/95 (BFHE 179, 290) bezogen.
2. Die Rüge der Divergenz zu dem BFH- Urteil vom 16. Februar 1993 IX R 63/88 (BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659) ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erhoben worden und daher unbeachtlich. Im übrigen ist das FG auch von diesem Urteil nicht abgewichen. In dem vom BFH entschiedenen Fall war anders als im Streitfall weder Dusche noch Badewanne, sondern nur ein WC vorhanden. Insofern wurde erstmals ein "Badezimmer" geschaffen.
3. Das BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 5/93 (BFHE 178, 40, BStBl II 1996, 588) betrifft anschaffungsnahen Herstellungsaufwand bei teilentgeltlichem Erwerb. Im Streitfall liegt aber ein unentgeltlicher Erwerb vor.
Aufwendungen, die im Falle eines entgeltlichen Erwerbs als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG gehören (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331, BStBl II 1993, 338), sind bei unentgeltlichem Erwerb nicht selbständig begünstigt (BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 59/95, BFHE 179, 286, BStBl II 1996, 356). Denn Aufwendungen für Herstellungsmaßnahmen an einer bereits vorhandenen Wohnung werden nach § 10 e Abs. 3 Satz 2 EStG nur dann in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG einbezogen, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt oder angeschafft hat und bereits die Herstellung oder Anschaffung der Wohnung die Voraussetzungen des § 10 e Abs. 1 EStG erfüllt.
Nachträgliche Herstellungskosten einer unentgeltlich erworbenen Wohnung werden jedoch nicht selbständig nach § 10 e EStG gefördert, es sei denn, es handelt sich um einen Ausbau oder eine Erweiterung i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG.
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423819 |
BFH/NV 1997, 562 |