Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahme des Verfahrens; Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Verletzung des Rechts auf Gehör ist kein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- oder durch Restitutionsklage.

2. Eine Gegenvorstellung kommt allenfalls bei einem Verfahrensfehler des Gerichts in Betracht, der als grobes prozessuales Unrecht gewertet werden kann.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 5, § 134; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; ZPO §§ 578-580

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.07.1994 - II S 13/94 (NV); BFH/NV 1995, 53

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132738

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