Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeeinlegung durch Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
Leitsatz (NV)
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) eingelegt, so ist sie auch dann unzulässig, wenn gleichzeitig eine Vollmacht eingereicht wird, die die Klägerin dem Steuerberater erteilt hat, der die GmbH bei der Einlegung der Beschwerde vertrat.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerden sind unzulässig. Sie waren deshalb durch Beschluß zu verwerfen.
1. Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) in der Fassung vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Daraus folgt im Umkehrschluß, daß eine Beschwerde nicht durch eine Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft wirksam eingelegt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1976 III R 14--15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99; vom 10. Januar 1989 V B 158/88, BFH/NV 1990, 792; vom 30. Juli 1992 VII B 121/92, BFH/NV 1993, 261).
2. Im Streitfall sind die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch eine AG ein gelegt, die als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft zugelassen ist. Dies ergibt sich aus dem Briefkopf der Schriftsätze vom 14. Dezember 1994, auf denen die Beschwerden abgefaßt sind, und aus den Unterschriften unter den Beschwerden. Jeweils trat die AG als die Person auf, die die maßgeblichen Prozeßerklärungen im Namen der Klägerin abgab. Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater X trat insoweit nur in seiner Eigenschaft als Organ (Vorstand) der AG auf. Zwar ist im Rubrum der Beschwerden der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater X als Prozeßbevollmächtigter ausgewiesen. Auch wurden in den Verfahren vor dem Finanzgericht Vollmachten auf den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater X vorgelegt. Daraus folgt jedoch nur, daß dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Vollmacht erteilt wurde. Deshalb können jedoch die von der AG abgegebenen Prozeßerklärungen nicht als solche des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters behandelt werden.
Zwar sind die Beschwerdeschriftsätze in der "ich-Form" gehalten. Daraus folgt jedoch allein noch nicht das Auftreten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters X als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin. Soweit diese in der Beschwerdesache I B 1/95 ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 30. Januar 1995 in einer dem Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG entsprechenden Form wiederholte, ergibt sich im Ergebnis keine andere Beurteilung, weil der Schriftsatz erst am 31. Januar 1995 beim BFH einging. An diesem Tag war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen.
3. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Beschwerden -- unwirksam (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 45 II 1 S. 249).
Fundstellen
Haufe-Index 423472 |
BFH/NV 1996, 349 |