Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur eigenhändigen Unterzeichnung eines Investitionszulageantrags
Leitsatz (NV)
1. Ein Antrag auf Gewährung der sog. Beschäftigungszulage (nach § 4 b InvZulG 1982) war eigenhändig zu unterzeichnen.
2. Bei Unterzeichnung eines Investitionszulagenantrags durch einen Bevollmächtigten mit dessen Namen ist die Bevollmächtigung offenzulegen.
Normenkette
InvZulG 1982 § 5 Abs. 5; AO 1977 § 150; BGB § 126
Verfahrensgang
Gründe
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juni 1989 III R 173/85 (BFHE 157, 287, BStBl II 1989, 807) liegt nicht vor.
1. Das FG hat die Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterzeichnung des Investitionszulageantrages als solcher aus der (seiner Auffassung nach gemäß § 5 Abs. 5 des Investitionszulagengesetzes 1982 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - gebotenen) entsprechenden Anwendung des § 150 AO 1977 hergeleitet. Es hat dann lediglich für die Prüfung der Zulässigkeit der Vertretung bei Leistung der Unterschrift auf § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückgegriffen. Auf diese Weise konnte es die strengen Anforderungen des § 150 Abs. 3 AO 1977, die eine Vertretung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ermöglichen, unberücksichtigt lassen. Folgerichtig mußte es dann allerdings andererseits die im Zusammenhang mit Vertretungsfällen zu § 126 BGB ergangene Rechtsprechung der Zivilgerichte beachten.
Die Klägerin hat demnach dem FG-Urteil einen Rechtssatz zugeschrieben, den es nicht enthält.
2. Die Klägerin hat das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 157, 287, BStBl II 1989, 807 mißverstanden.
Der Senat hat dort für seine Entscheidung - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - § 126 Abs. 1 BGB eher unterstützend herangezogen. Er hat unter Nr. 1a der Entscheidungsgründe einleitend (lediglich) ausgeführt, daß sich die Verpflichtung zu eigenhändiger Unterschriftsleistung nicht unmittelbar aus § 126 Abs. 1 BGB ergebe. Zwei Absätze später steht dann noch zusätzlich: ,,Im Grundsatz ist daher davon auszugehen, daß dem gesetzlichen Erfordernis der Schriftlichkeit nur genügt ist, wenn das Schriftstück unterschrieben ist. Dies bringt nicht zuletzt die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB zum Ausdruck, die freilich im Steuerrecht nicht unmittelbar anzuwenden ist (es folgen Zitate)."
3. Ungeachtet dessen steht das FG-Urteil mit dem Verlangen, der Ehemann der Klägerin hätte seine Vertreterstellung kenntlich machen müssen, im Einklang mit der Auffassung, die der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 157, 287, BStBl II 1989, 807 an anderer Stelle vertreten hat. Er hat dort unter Nr. 1b Abs. 2 der Entscheidungsgründe ausgeführt, daß eine ,,solche . . . Bevollmächtigung . . . aber offengelegt und ggf. nachgewiesen werden" müsse.
4. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 422809 |
BFH/NV 1991, 349 |