Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung bei Verspätung wegen unvollständiger Anschrift

 

Leitsatz (NV)

Mit dem Transport einer Fristsache innerhalb der regelmäßigen Postlaufzeiten kann nur dann gerechnet werden, wenn die Sendung mit der vollständigen und richtigen Anschrift des Empfängers versehen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn sowohl die Angabe des Zustellpostamtes als auch die des Postfachs des BFH fehlen und der Brief deshalb zunächst dem Ermittlungsdienst der Münchener Postanstalten zugeleitet werden muß.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.12.1985 - VIII R 3/85 (NV); BFH/NV 1987, 648

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132191

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