Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen
Leitsatz (NV)
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss inhaltlich den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen. Dazu muss der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen. Dies erfordert hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO, dass der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte vom Beschwerdeführer herauszuarbeitende Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Bei dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist weitergehend eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen zu fordern, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 25.09.2006; Aktenzeichen 8 K 4625/04 E) |
Tatbestand
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind Eigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes in M.
Da die Stadt M die Ausstellung einer Bescheinigung nach den §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das genannte Grundstück am 2. März 2005 abgelehnt hatte, beantragten die Kläger am 28. Oktober 2005 die Durchführung eines "selbständigen Feststellungsverfahrens gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)", weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das dort beantragte Remonstrationsverfahren gegenüber der Stadt M verweigert habe. Diesen Antrag lehnte das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 15. September 2006 ab.
Im vorliegenden Klageverfahren haben die Kläger die Auffassung vertreten, dass die von ihnen nach Maßgabe der §§ 7h Abs. 1, 10f und 11a EStG geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von … € bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2001 steuerermäßigend zu berücksichtigen seien. Wenn die zuständige Gemeinde die dafür erforderliche Bescheinigung verweigere, müsse diese im Wege der Remonstration durch das FA zur Ausstellung veranlasst bzw. das FA durch Entscheidung des FG gemäß § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entsprechendem Verhalten verpflichtet werden.
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen und seine Entscheidung mit im Wesentlichen folgenden Erwägungen begründet:
Die Voraussetzungen für die erhöhten Absetzungen bei Gebäuden bzw. die Steuerbegünstigung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen gemäß den §§ 7h Abs. 1, 10f und 11a EStG seien nicht erfüllt, weil die dafür erforderliche Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde (vgl. § 7h Abs. 2 EStG) nicht vorliege. Die von den Klägern begehrten Steuervergünstigungen seien u.a. nur dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde gemäß § 7h Abs. 2 EStG die Voraussetzung des Abs. 1 dieser Regelung für das Gebäude und die Maßnahme nachweise.
Nach allgemeiner Meinung handele es sich bei den Bescheinigungen von Verwaltungsbehörden, welche für die Gewährung bestimmter steuerlicher Vergünstigungen vorausgesetzt würden, um Grundlagenbescheide i.S. der §§ 171 Abs. 10 und 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), die für die Finanzbehörde bindend seien.
Im Streitfall liege ein entsprechender Grundlagenbescheid, nämlich der Bescheid über die Ablehnung des Antrages der Kläger durch die Stadt M vom 2. März 2005 vor. Dieser Ablehnungsbescheid entfalte für das Besteuerungsverfahren Bindungswirkung. Die von den Klägern erstrebte Durchführung eines Remonstrationsverfahrens bzw. eines Verfahrens gemäß § 86 Abs. 3 FGO, über die das FG im Übrigen bereits mit Beschluss vom 15. September 2006 entschieden habe, komme deshalb nicht in Betracht.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision. Zur Begründung verweisen sie pauschal auf eine in Abschrift beigefügte, offensichtlich andere Verfahrensbeteiligte betreffende Verfassungsbeschwerde vom 17. Oktober 2006, welche sich gegen verschiedene Urteile, Beschlüsse und andere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), des Niedersächsischen FG, des FA L, des Verwaltungsgerichts Osnabrück, des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts wendet und "den Nichtvollzug der Vorschriften der §§ 10f, 7h Abs. 2 Satz 1, Abs. 1, 7 Abs. 4, 11a EStG, § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO … i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit …" betrifft.
Des Weiteren weisen die Kläger auf § 89 Satz 2 AO 1977 und § 839 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hin. Aus § 89 Satz 2 AO 1977 ergebe sich auch die verfassungsrechtlich sanktionierte Verpflichtung der Finanzbehörden, sicherzustellen, dass Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht versagt würden.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung der Beschwerde muss inhaltlich den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen. Dazu muss der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen. Dies erfordert hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, dass der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte vom Beschwerdeführer herauszuarbeitende Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Bei dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) ist weitergehend eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen zu fordern, die den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl. auch § 120 Abs. 3 Nr. 2b FGO).
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes erkennen lassen sowie ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit des Vortrages aufweisen. Für die Darlegung eines Zulassungsgrundes reicht die pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen im Klageverfahren grundsätzlich nicht aus (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 26). Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des pauschalen Verweises auf andere (vorgeblich) parallel gelagerte Verfahren, zumal wenn es sich hierbei um andere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe als eine Nichtzulassungsbeschwerde handelt. Dies folgt aus dem Zweck des zwingenden Erfordernisses der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, das Revisionsgericht zu entlasten (Gräber/Ruban, a.a.O.).
2. Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger nicht in vollem Umfang gerecht. Sie haben ihre Beschwerde weder ausdrücklich auf einen der in § 115 Abs. 2 FGO bezeichneten Revisionszulassungsgründe gestützt, noch lässt sich ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift sowie in der dort in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerde die schlüssige und substantiierte Darlegung eines der genannten Zulassungsgründe entnehmen. Der angerufene Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob die pauschale Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde vom 17. Oktober 2006 von vornherein zur erforderlichen schlüssigen und substantiierten Darlegung eines Zulassungsgrundes als ungeeignet erscheint.
Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung der Kläger --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Im Übrigen vermag der beschließende Senat auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die materiell-rechtliche Entscheidung des FG fehlerhaft sein und woraus sich die von den Klägern bejahte Verpflichtung des FA zur Remonstration bei der Stadt M ergeben sollte.
Fundstellen