Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine PKH im Revisionsverfahren bei verspätetem Antrag

 

Leitsatz (NV)

Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren kann nicht gewährt werden, wenn der ordnungsgemäße Antrag auf Prozeßkostenhilfe erst nach Ablauf der Revisionsfrist gestellt wird und nicht innerhalb der Revisionsfrist von einer postulationsfähigen Person eine formgerechte Revision eingelegt worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 114; FGO § 142 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat gegen das ihm am 14. August 1998 zugestellte Urteil des Finanzgerichts vom 23. Juli 1998 persönlich fristgerecht Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1998 hat er unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren und Beiordnung eines Rechtsvertreters beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Zwar unterliegt der Antrag auf PKH nicht dem Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Er ist aber deshalb abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §114 der Zivilprozeßordnung). Die vom Kläger bereits eingelegte Revision hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen. Eine erneute Revision durch einen postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten wäre wegen Versäumung der Revisionsfrist gleichfalls unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nicht gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dafür erforderlich, daß der Antrag auf PKH formgerecht innerhalb der Revisionsfrist gestellt worden ist (vgl. z. B. Beschlüsse vom 22. November 1977 VII S 5--6, 9/77, BFHE 123, 436, BStBl II 1978, 72 und vom 25. März 1997 I S 1/97, BFH/NV 1997, 895). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

 

Fundstellen

Haufe-Index 171164

BFH/NV 1999, 821

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