Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel, Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden, Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Wird die Feststellung zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bis zum Ablauf der Klagefrist nicht angefochten, wird diese Feststellung bestandskräftig und entfaltet damit auch im finanzgerichtlichen Verfahren Bindungswirkung für die rechtlich-logisch nachrangigen (Folge-)Feststellungen (hier: Höhe des Gewinns).
Normenkette
AO 1977 § 179; EStG § 15; FGO § 116
Tatbestand
I. Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ―der O-GbR (GbR)― waren im Streitjahr (1987) die Eheleute O, in deren Miteigentum verschiedene, von der GbR verwaltete Grundstücke standen. Da die GbR zudem Gebäude errichtete und anschließend veräußerte, wurden ihre Einkünfte ―jedenfalls bis zum Streitjahr― erklärungsgemäß als solche aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt.
Mit Kaufverträgen vom 16. März 1987 veräußerten die Eheleute an ihre Kinder jeweils eine der in ihrem (Sonder-)Betriebsvermögen bilanzierten Eigentumswohnungen (ETW) zu einem fremdüblichen Preis. Aus der Veräußerung (insgesamt 5 ETW) erzielten sie einen Gesamtgewinn von 827 632,93 DM, in dessen Höhe die GbR eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildete.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) folgte dieser Auffassung zunächst (Feststellungsbescheid vom 1. August 1989), rückte hiervon jedoch im Rahmen des nunmehr angefochten Änderungsbescheids vom 23. Dezember 1993 ab, da die Kinder im zeitlichen Zusammenhang mit der Tilgung der ersten Kaufpreisrate Geldschenkungen aus dem Betriebsvermögen der GbR erhalten hätten und diese Gestaltung i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtsmissbräuchlich sei. Die ETW seien demgemäß ―unter Ansatz von Entnahmegewinnen― teilentgeltlich veräußert worden mit der Folge, dass sich der festzustellende Gewinn von bisher 54 291 DM auf 479 381 DM erhöhe.
Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) schloss sich nicht nur der Rechtsauffassung des FA bezüglich der Anwendung des § 42 AO 1977 an, es verwarf darüber hinaus die erstmals im Klageverfahren (hilfsweise) geltend gemachte Ansicht der Klägerin, die GbR habe zu keinem Zeitpunkt einen Gewerbebetrieb unterhalten, jedenfalls hätten die den Kindern übereigneten und seit Jahren vermieteten Wohnungen nicht zum (Sonder-)Betriebsvermögen der GbR gehört. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde rügt die Klägerin das Vorliegen der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Senat hat nicht darauf einzugehen, ob die Klägerin im Hinblick auf die materiell zwischen den Beteiligten umstrittene Frage zum Vorliegen eines Gewerbebetriebs die Voraussetzungen einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Dies kann deshalb offen bleiben, weil das FG über diese Streitfrage sachlich nicht hätte entscheiden dürfen und sie somit auch im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht klärungsfähig wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 32 a.E., 98, m.w.N.). Die Klägerin hat insoweit ―ebenso wie die Vorinstanz― verkannt, dass die Klage unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung lediglich mit dem Ziel erhoben wurde, den Änderungsbescheid vom 23. Dezember 1993 aufzuheben und damit ―entsprechend dem Erstbescheid vom 1. August 1989― den Gewinn unter Ansatz der zunächst anerkannten Rücklage nach § 6b EStG auf 54 291 DM festzustellen. Dies wiederum hat zur Folge, dass die (zunächst) nicht angefochtene Feststellung dazu, dass die GbR als Mitunternehmerschaft im Streitjahr gewerbliche Einkünfte erzielt hat, Bindungswirkung auch für die Feststellung zur Höhe des von der GbR im Wirtschaftjahr 1987 erzielten Gesamtgewinns entfaltet (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; BFH-Beschluss vom 14. Januar 2003 VIII B 108/01, BFH/NV 2003, 535) und die nach Ablauf der Klagefrist vorgetragenen materiellen Einwände gegen das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft keine Berücksichtigung finden können (BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563).
2. Die im Hinblick auf die Zuordnung der veräußerten Wohnungen zum Sonderbetriebsvermögen der GbR erhobene Rüge, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 FGO), weil das FG von verschiedenen Entscheidungen des BFH abgewichen sei, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz. Die Beschwerdeschrift hat es insoweit unterlassen, in substantiierter Form einen abstrakten und tragenden Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils einem hiervon abweichenden und gleichfalls tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH gegenüberzustellen (BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42). Soweit den Ausführungen zu entnehmen ist, das FG habe die Rechtsprechung des BFH nicht zutreffend angewandt, liegt hierin lediglich die Behauptung einer den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht tragenden, fehlerhaften Einzelfallentscheidung (sog. Subsumtionsfehler; vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 IX B 38/01, BFH/NV 2002, 796, m.w.N.).
3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 965327 |
BFH/NV 2003, 1281 |