Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkungspflichten im PKH-Verfahren
Leitsatz (NV)
Trägt der Beklagte unwidersprochen vor, daß die Berücksichtigungstatbestände für das vom Kläger begehrte Kindergeld nicht vorgelegen hätten, kommt Prozeßkostenhilfe für den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger nicht in Betracht, wenn der Sachvortrag des Beklagten nicht substantiiert bestritten wird.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 114
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt mit seiner beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klage die weitere Bewilligung von Kindergeld für seine am 5. August 1976 geborene Tochter N. Das zuständige Arbeitsamt (Beklagter und Beschwerdegegner -- Beklagter --) hatte den Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom 1. März 1996 aufgehoben. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos, weil die Tochter N das 18. Lebensjahr vollendet habe, nicht mehr als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und auch nicht als Bewerberin für eine berufliche Ausbildungsstelle in der Berufsberatung geführt werde.
Mit der Klage wird geltend gemacht, der Anspruch auf Kindergeld sei begründet, weil die Tochter N, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen bzw. fortsetzen können und als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe.
Das FG hat den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) zurückgewiesen, weil der Vordruck über die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig ausgefüllt und nicht vom Antragsteller unterschrieben worden sei.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung von PKH weiter. Inzwischen hat er den Vordruck vervollständigt und unterschrieben.
Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. In der Sache könne die Rechtsverfolgung des Antragstellers keinen Erfolg haben, da ein Anspruch auf Kindergeld nicht bestehe. Es werde nochmals darauf hingewiesen, daß die Tochter N weder als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe noch als Bewerberin für eine berufliche Ausbildungsstelle in der Berufsberatung geführt werde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 der Zivilprozßordnung -- ZPO --).
Gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist Kindergeld zu gewähren, wenn ein Kind, welches das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ein Kind ist ferner dann für eine Bewilligung von Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Wie der Beklagte im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, sind die im Streitfall allein in Betracht kommenden vorbezeichneten Berücksichtigungstatbestände nicht erfüllt. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären, da es Sache des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragstellers gewesen wäre, den Sachvortrag des Beklagten substantiiert zu bestreiten (vgl. auch Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Rdnr. 14, m. w. N.). Der Antragsteller hat zum Sachvortrag des Beklagten keinerlei Stellungnahme abgegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 422117 |
BFH/NV 1997, 527 |