Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch für arbeitsloses Kind bzw. Kind ohne Ausbildungsplatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein volljähriges Kind ist nicht im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) arbeitslos und damit nicht kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG 1999 berücksichtigungsfähig, wenn es sich nicht arbeitslos gemeldet und nicht in dem nach § 38 SGB III gebotenen Umfang bei der Vermittlung durch das Arbeitsamt mitgewirkt hat.
2. Nur ein ausbildungswilliges Kind kann nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden. Von einer Ausbildungswilligkeit ist nur auszugehen, wenn der Kindergeldberechtigte entsprechende Bemühungen nachweist, und zwar für jeden streitigen Kindergeldmonat. Der Kindergeldberechtigte trägt insoweit die Beweislast; ein allgemeines Bestrebtsein das Kindes um einen Ausbildungsplatz, das einem konkreten Streitmonat nicht zugeordnet werden kann, genügt nicht, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung für einen bestimmten Monat nachzuweisen.
Normenkette
EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1, 2 Buchst. c, § 66 Abs. 2; SGB III § 18 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nrn. 1-2, §§ 122, 38
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung des Kindergeldes für das Kind T. für Februar 1999 und ab August 1999 sowie die Rückforderung des in diesen Zeiträumen bis Juli 2001 gezahlten Kindergeldes.
Das am 19.06.1980 geborene Kind T brach am 22.01.1999 eine Ausbildung zur Hotelfachfrau ab. Davon erlangte die Beklagte im November 2001 Kenntnis. Sie hob mit Bescheid vom 26.08.2002 die Kindergeldfestsetzung ab Februar 1999 auf und forderte das bis Juli 2001 gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen legte die Klägerin unter dem 17.09.2002 Einspruch ein. Die Rückzahlung des Kindergeldes sei wegen Entreicherung ausgeschlossen. Im Übrigen habe T im Zeitraum Februar 1999 bis Juli 2001 regelmäßig mit ihrem Berufsberater Kontakt gehalten und dort vorgesprochen. Sie habe eine Berufsausbildung gesucht. Ferner habe sie der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung gestanden.
Amtsermittlungen im Einspruchsverfahren ergaben, dass das Kind T zwischen dem 01.06.1999 und dem 16.07.1999 bei der Berufsberatung der Beklagten als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle gemeldet gewesen war. Eine ihr eröffnete berufsvorbereitende Maßnahme mit Beginn 21.06.1999 hatte sie erst am 30.06.1999 angetreten. Am 16.07.1999 hatte sie die Maßnahme abgebrochen. Danach hatte es bis zum 02.03.2000 keinen aktenkundigen Kontakt mit der Berufsberatung mehr gegeben. Am 02.03.2000 hatte T bei der Berufsberatung vorgesprochen. Sie habe dreimal eine Ausbildung abgebrochen und wolle jetzt endlich eine absolvieren. Ein konkreter Berufswunsch sei noch nicht vorhanden. Sie würde aber sofort oder zum normalen Ausbildungsbeginn anfangen und sei eventuell an einer Überbrückung interessiert. Ein am gleichen Tag gestellter Antrag auf Leistungsgewährung war von der Beklagten abgelehnt worden. Eine Aufforderung der Beklagten im Einspruchsverfahren, zum Nachweis für eine Ausbildungsplatzsuche Bewerbungsschreiben samt Antworten (Zwischennachrichten, Ablehnungen, usw.) vorzulegen, blieb unbeantwortet. Daraufhin half die Beklagte dem Einspruch hinsichtlich der Monate Juni und Juli 1999 mit Bescheid vom 26.04.2004 ab und wies den Einspruch im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 05.05.2004 als unbegründet zurück.
Am 02.06.2004 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin sei entreichert, weil sie das Kindergeld in voller Höhe an ihrer Tochter weitergegeben habe. Bei dieser seien die Zahlungen der Familienkasse bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen in Abzug gebracht worden. Nach dem Abbruch ihrer Ausbildung zur Hotelfachfrau habe die Tochter der Klägerin einen Ausbildungsplatz gesucht. Auf eine Registrierung bei der Berufsbildungsstelle der Beklagten komme es nicht an. Darüber hinaus habe sich die Tochter der Klägerin bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet. Der zuständige Sachbearbeiter sei ein Herr H gewesen. Nach ihrer unstreitigen dortigen Anmeldung im Juli 1999 habe sich das Kind T jedenfalls nicht abgemeldet, so dass das Berücksichtungstatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz –EStG– einschlägig sei. T habe in der Zeit von Februar 1999 bis Juli 2000 einen Ausbildungsplatz gesucht. Die Suche sei deutschlandweit erfolgt. Insgesamt habe sie sich ca. 40mal beworben. Zum Teil sei das nur fernmündlich bzw. mündlich geschehen. Unterlagen seien keine mehr vorhanden. Soweit erinnerlich seien vier Bewerbungsmappen erstellt worden, die nach Eingang bei der Tochter der Klägerin immer wieder versandt worden seien. Die Bewerbungen hätte T an Gastronomiebetriebe gerichtet. Es habe sich überwiegend um Initiativbewerbungen gehandelt. Der Umstand, das sich das Kind T nur in den Monaten Juni und Juli 1999 bei der Beklagten Ausbildungsplatz suchend gemeldet habe, rühre daher, dass dessen Vermittlungen nicht erfolgve...