Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Streitwerts

 

Leitsatz (NV)

Die Festsetzung des Streitwerts ist in erster Linie dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht setzt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus.

 

Normenkette

FGO § 149

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 1972 und 1973 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a. F. auf seine Nebeneinkünfte aus künstlerischer Tätigkeit beantragt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Sprungklage hatte keinen Erfolg.

Während des Revisionsverfahrens änderte das FA die angefochtenen Einkommensteuerbescheide gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung entsprechend dem Antrag des Klägers ab. Die Verfahrensbeteiligten erklärten hierauf die Hauptsache für erledigt.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund dieser Erklärung hat sich der gesamte Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1968 V B 46/67, BFHE 91, 514, BStBl II 1968, 413). Das Urteil des Finanzgerichts ist hierdurch wirkungslos geworden (BFH- Beschluß vom 13. Juni 1972 VII B 46/71, BFHE 106, 17, BStBl II 1972, 706). Es ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 138 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Kosten sind gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem FA aufzuerlegen, da es dem Antrag des Klägers durch Änderung der angefochtenen Bescheide in vollem Umfang stattgegeben hat.

Die Erklärung, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die - vom Kläger beantragte - Festsetzung des Streitwerts ist nach dem Gesetz (§ 149 FGO) in erster Linie dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - Kostenstelle - als Teil der Kostenfestsetzung übertragen. Eine Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht als Spruchkörper setzt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus (BFH-Beschluß vom 25. Juli 1978 VII R 69/76, BFHE 125, 353, BStBl II 1978, 599). Zum Vorliegen eines solchen Rechtsschutzbedürfnisses ist im Streitfall nichts vorgetragen und auch sonst nichts erkennbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424440

BFH/NV 1989, 106

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