Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH für eine juristische Person
Leitsatz (NV)
Einer GmbH kann nur dann Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur für den Gesellschafter, sondern auch für die GmbH formgerecht abgegeben wird. Das gilt auch dann, wenn die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114, 117
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Antragstellerin ist eine in Liquidation befindliche GmbH, die wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht und im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Nachtragsliquidator vertreten wurde. Sie begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Einlegung einer zulassungsfreien Revision sowie einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das ihre Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1991 und einen Körperschaftsteuerbescheid 1992 abgewiesen worden ist. Zugleich mit ihrer Antragsschrift hat sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Nachtragsliquidators eingereicht. Eine entsprechende Erklärung zu ihren eigenen Verhältnissen hat sie nicht vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, ihr ratenfreie PKH zu gewähren zur Einlegung einer Revision sowie einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG und ihr Rechtsanwalt A beizuordnen.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
1. Nach §142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §114ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, unter bestimmten -- im Gesetz genannten -- weiteren Voraussetzungen PKH. Zu diesen Voraussetzungen gehört u.a., daß der Antragsteller auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck (§142 FGO i.V.m. §117 Abs. 4 ZPO) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt (§142 FGO i.V.m. §117 Abs. 2 ZPO). Wird die PKH für eine juristische Person begehrt, so muß eine entsprechende Erklärung außerdem für den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten -- also beispielsweise den Gesellschafter -- abgegeben werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 15. Oktober 1992 I B 84/92, BFH/NV 1994, 573; vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/95, BFH/NV 1996, 795). Letzteres folgt aus §142 FGO i.V.m. §116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach eine inländische juristische Person PKH nur dann erhalten kann, wenn weder sie selbst noch die wirtschaftlich Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits aufbringen können. Die hiernach erforderliche Erklärung für den wirtschaftlich Beteiligten vermag indessen diejenige für die antragstellende juristische Person selbst weder zu ersetzen noch entbehrlich zu machen, weshalb sie allein den formellen gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügt (BFH in BFH/NV 1994, 573).
Im Streitfall liegt dem Senat eine die Antragstellerin betreffende Erklärung gemäß §142 FGO i.V.m. §117 Abs. 2 ZPO nicht vor. Dies ist nicht deshalb unschädlich, weil die Antragstellerin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht ist: Zum einen wirkt eine solche Löschung nur deklaratorisch, weshalb sie nicht definitiv ausschließt, daß die Antragstellerin tatsächlich noch Vermögenswerte besitzt und diese zur Prozeßführung einsetzen könnte. Zum anderen kann sie in dem hier interessierenden Zusammenhang schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die erforderliche Erklärung in der Weise formgebunden ist, daß sie nur auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck wirksam abgegeben werden kann (Senatsbeschluß vom 28. April 1993 I S 2/93, BFH/NV 1994, 55). Das ist nicht geschehen, weshalb der Antrag auf PKH schon an den hierfür bestehenden formellen Anforderungen scheitern muß.
2. Vor diesem Hintergrund muß der Senat nicht die weitere Frage erörtern, ob einem Erfolg des Antrags außerdem entgegensteht, daß eine juristische Person nur bei Vorliegen allgemeiner Interessen an der Rechtsverfolgung PKH erhalten kann (§142 FGO i.V.m. §116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und daß ein solches Interesse sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht ergibt. Deshalb kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin darin gefolgt werden kann, daß speziell im Streitfall ein öffentliches Interesse mit Rücksicht auf die Bindungswirkung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Nachtragsliquidator (§166 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) nicht gefordert werden dürfe. Ebenso muß nicht entschieden werden, ob die Antragstellerin die begehrte PKH erhalten könnte, wenn sie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft noch einreichen würde. Denn Maßstab der hier zu treffenden Entscheidung kann nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung sein, und danach liegen die gesetzlichen Erfordernisse für eine Gewährung der PKH nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 154289 |
BFH/NV 1999, 181 |