Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei unrichtigem Tenor der Einspruchsentscheidung
Leitsatz (NV)
Betrifft der Antrag des Klägers einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, so bestimmt sich der Streitwert nach der Höhe der Geldleistung. Diese richtet sich bei einer Einspruchsentscheidung nach der in Wirklichkeit festgesetzten ESt-Schuld, auch wenn im Tenor der Entscheidung irrtümlich LSt-Abzugsbeträge berücksichtigt worden sind.
Normenkette
GKG § 13
Tatbestand
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) für das Verfahren . . . betreffend Nichtzulassung der Revision zu entrichtenden Gerichtskosten nach einem Streitwert von 12 642 DM auf 203 DM festgesetzt. Der Erinnerungsführer ist demgegenüber der Auffassung, der Streitwert belaufe sich lediglich auf 3 998 DM.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) des Verfahrens . . . hatte den ursprünglich auf eine Einkommensteuerschuld von 8 224 DM lautenden Steuerbescheid für das Jahr 1974 zuungunsten des Erinnerungsführers auf eine Steuer von 20 866 DM geändert. Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Änderungsbescheides und der Einspruchsentscheidung begehrte, und die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision blieben erfolglos. Auf Seite 4 seiner Einspruchsentscheidung war das FA bei der Berechnung der Einkommensteuer von der Einkommensteuerschuld von 20 866 DM ausgegangen, hatte hiervon die Lohnsteuerabzugsbeträge von 8 644 DM abgezogen und war so zu einer noch zu zahlenden Einkommensteuerschuld von 12 222 DM gekommen. Im Tenor der Einspruchsentscheidung hatte es ausgesprochen, daß die Einkommensteuer auf diesen Betrag von 12 222 DM herabgesetzt werde. Der Erinnerungsführer meint, bei der Streitwertberechnung sei von der im Tenor der Einspruchsentscheidung auf 12 222 DM herabgesetzten Einkommensteuerschuld auszugehen, der die im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Einkommensteuerschuld von 8 224 DM für die Streitwertberechnung gegenüberzustellen sei. Der Streitwert belaufe sich demgemäß auf 3 998 DM.
Der Vertreter der Staatskasse hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Gemäß § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, so ist die Höhe der Geldleistung maßgebend. Im Streitfall ging es um die Beseitigung des Änderungsbescheides, in welchem die Einkommensteuer 1974 auf 20 866 DM festgesetzt worden war, und damit um die Wiederherstellung des ursprünglichen auf 8 224 DM lautenden Einkommensteuerbescheides. Diese durch Änderungsbescheid festgesetzte Steuerschuld hatte das FA in der Einspruchsentscheidung bestätigt. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß das FA im Tenor der Einspruchsentscheidung irrtümlich formuliert hat, die Einkommensteuerschuld werde auf 12 222 DM herabgesetzt. Der Einspruchsentscheidung ist eindeutig zu entnehmen, daß es sich bei diesem Betrag um die nach Anrechnung der Lohnsteuerabzugsbeträge verbleibende Steuerschuld handelt. Dem Erinnerungsführer ging es damit nicht etwa nur um eine Verringerung seiner Einkommensteuerschuld von 12 222 DM auf 8 224 DM, sondern um eine Verminderung von 20 866 DM auf 8 224 DM. Der Streitwert in Höhe der vom Kläger begehrten Herabsetzung beläuft sich damit auf 12 642 DM.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 5 Abs. 4 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 415901 |
BFH/NV 1989, 189 |