Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des §14 Abs. 3 UStG auf Ringgeschäft
Leitsatz (NV)
Die Anwendbarkeit des §14 Abs. 3 UStG 1980 ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift ist das BVerfG bereits wiederholt nicht gefolgt.
Normenkette
FGO § 115; UStG 1980 § 14 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt in den Streitjahren (1986 bis 1988) von einer Firma X Rechnungen über den Kauf von LKW und erteilte der Firma Y Rechnungen über den Verkauf dieser LKW zu einem etwas höheren Kaufpreis. In den Rechnungen war die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG), die den Sachvortrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) im wesentlichen bestätigten, handelte es sich um ein "Ringgeschäft", das im wirtschaftlichen Ergebnis einem Finanzierungskredit des Klägers an die Firma Y gleichkam.
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 bis 1988 erklärte der Kläger entsprechend den Rechnungen an die Firma Y steuerpflichtige Umsätze und zog die ihm von der Firma X in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer ab. Nachdem das FA ... von dem genannten Sachverhalt erfahren hatte, erkannte es die Vorsteuer aus den Rechnungen der Firma X nicht mehr an (geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1986 bis 1988 vom 28. August 1991).
Der Einspruch gegen die Steuerbescheide wurde von dem nunmehr zuständigen FA ... zurückgewiesen; nach dessen Auffassung schuldete der Kläger die der Firma Y in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach §14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980).
Die Klage gegen die Steuerbescheide hatte keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach §115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann. An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920).
Nach §14 Abs. 3 UStG 1980 schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, den ausgewiesenen Betrag. Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung und sonstige Leistung nicht ausführt (§14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1980).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Anwendbarkeit dieser Vorschrift keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) betrifft unmittelbar nur die Vermögensteuer. Soweit das BVerfG meint, die Vermögensteuer dürfe zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt, betrifft dies nicht die Umsatzsteuer, da die Umsatzsteuer keine "Steuer auf den Ertrag" ist. Im übrigen ist das BVerfG bereits wiederholt verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des §14 Abs. 3 UStG 1980 nicht gefolgt (BVerfG-Beschlüsse vom 7. Januar 1983 1 BvR 301/82, Umsatzsteuer-Rundschau -- UR -- 1983, 51, und vom 5. Mai 1992 2 BvR 271/92, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1992, 431).
Mit seinen Ausführungen zur Entbehrlichkeit einer "tatsächlichen" Rechnungsberichtigung legt der Kläger ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Im Gegensatz zu §14 Abs. 2 UStG 1980 sieht §14 Abs. 3 UStG 1980 eine Rechnungsberichtigung nicht vor; sie ist deshalb im Fall des §14 Abs. 3 UStG 1980 grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1980 V R 131/74, BFHE 130, 122, BStBl II 1980, 287). Soweit Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 21. Februar 1980 V R 146/73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283, und vom 4. Mai 1995 V R 29/94, BFHE 177, 554, BStBl II 1995, 747) und Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 190 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996) eine Rechnungsberichtigung aus Billigkeitsgründen zulassen, betrifft dies das vorliegende Verfahren nicht, in dem es nur um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide geht.
Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht mit der "Frage, ob ein (ein Reihengeschäft ausschließendes) Scheingeschäft dann vorliegt, wenn die Beteiligten einen Verkauf in der Reihe wirklich wollten", entsprechend der Vorschrift des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Selbst wenn im Streitfall die Beteiligten "einen Verkauf in der Reihe wirklich gewollt" hätten, ist durch die Rechtsprechung geklärt, daß ein Reihengeschäft i. S. des §3 Abs. 2 UStG 1980 zu verneinen ist, wenn der erste Unternehmer (im Streitfall: die Firma Y) erneut als Abnehmer vor dem letzten Abnehmer (im Streitfall: dem wirklichen Käufer der LKW) eingeschaltet ist (BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 74/95, UR 1997, 174, mit Anm. Weiß; Beschluß vom 17. Dezember 1981 V S 20/80, UR 1982, 78).
Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen