Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag auf AdV beim FG
Leitsatz (amtlich)
Die Zugangsvoraussetzung für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim FG (§ 69 Abs.4 Satz 1 FGO) ist auch dann erfüllt, wenn das FA den bei ihm gestellten Antrag mangels Begründung durch den Antragsteller ohne weitere Sachprüfung abgelehnt hat.
Orientierungssatz
Begründet ein Antragsteller seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erstmals gegenüber dem FG, kann dieses das FA zur Überprüfung seines Ablehnungsbescheids aufgrund dieser Begründung auffordern und sodann aufgrund der Stellungnahme des FA entscheiden, sofern dieses seinen Ablehnungsbescheid nicht von sich aus ändert.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ nach einer Lohnsteueraußenprüfung gegenüber der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer. Die Nachforderung beruht auf der Zuschätzung von Fehllöhnen und der Versagung der Pauschalierung für die im Spielsalon der Antragstellerin beschäftigten Teilzeitkräfte. Ihren Einspruch und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründete die Antragstellerin lediglich damit, es solle ein Besprechungstermin stattfinden. Das FA wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der auf einem Formblatt vorgedruckten Begründung zurück, ohne Einspruchsbegründung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Anschließend wies das FA den Einspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid und den Einspruch in der Hauptsache mit der Begründung zurück, die erneute Überprüfung anhand des Akteninhalts habe ergeben, daß die Entscheidung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Steuerrechts stünde.
Mit ihrer Klage, über die noch nicht entschieden ist, und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung trägt die Klägerin vor, es habe mit den Vertretern der Steuerfahndung ein Erörterungstermin stattgefunden, der jedoch nicht zu einem für sie annehmbaren Ergebnis geführt habe. Deshalb solle das Verfahren bis zur Erledigung des Fahndungsfalles ruhen.
Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig mit der Begründung zurück, die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei nicht erfüllt. Sie verlange zwar nicht, daß für jeden Verfahrensabschnitt eine Ablehnung eines Antrags erfolgen müsse. Dem Zweck der Entlastungsregelung werde die Antragstellerin jedoch nur dann gerecht, wenn der Antrag bei der Behörde bereits sachlich hinreichend begründet werde. Nur dann könne die vom Gesetzgeber gewollte Filterwirkung der Vorschrift erfüllt werden. Lehne die Finanzbehörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lediglich unter dem formalen Gesichtspunkt ab, daß sich Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ohne Mitwirkung des Antragstellers aus den Akten nicht ergäben, liege darin keine sachliche Prüfung.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung macht die Antragstellerin geltend, das FG habe ihren Antrag zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Sachverhaltsermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Die Zweifelhaftigkeit der Besteuerungsgrundlagen sei dem FA bereits im Vorverfahren bekannt gewesen.
Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Lohnsteuernachforderungsbescheides auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet. Das FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht als unzulässig abgelehnt.
Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGO-ÄndG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109, BStBl I 1993, 90) ist ein unmittelbar bei dem Gericht der Hauptsache angebrachter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist, wie das FG nicht verkannt hat, dem Gesetzeswortlaut nach erfüllt. Das FA hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den die Antragstellerin gestellt hat, abgelehnt und den Einspruch gegen die Ablehnung zurückgewiesen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nach Klageerhebung nicht erforderlich; die einmalige Ablehnung genügt (vgl. zuletzt Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1996 VIII B 71/96, BFHE 182, 164, BStBl II 1997, 290, m.w.N.; a.A. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Anm. 64).
Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht des FG nicht einengend dahin auszulegen, daß eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde nur dann genüge, wenn der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag der Behörde gegenüber in der Sache begründet und sich die Behörde mit dieser Begründung in der Ablehnungsentscheidung auseinandersetzt. Dieser Rechtsansicht, die auch von anderen FG und im Schrifttum vertreten wird (Beschluß des Hessischen FG vom 2. Oktober 1997 6 V 4419/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 498; Beschluß des Niedersächsischen FG vom 9. August 1996 VI 132/96 V, EFG 1997, 26; wohl auch FG Hamburg, Beschluß vom 28. September 1992 III 189/92, EFG 1993, 95; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 74), kann sich zwar auf den Entlastungszweck der Vorschrift berufen (vgl. dazu Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, BTDrucks 8/842, S. 16, zu Art. 3 § 7 des Gesetzentwurfs, sowie zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze, BTDrucks 12/1061, S. 15, zu § 69 des Entwurfs). Denn damit würde erreicht, daß sich das FG mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in der Sache erst dann befassen muß, wenn sich zuvor das FA mit der Begründung des Antrags auseinandergesetzt hat. Dieser Rechtsansicht steht jedoch der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen.
Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber eine "qualifizierte" Ablehnung durch das FA verlangt, ergeben sich nicht aus den erwähnten Gesetzesmaterialien. Wie der BFH mehrfach entschieden hat, ist es auch unter der Geltung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO i.d.F. des FGO-Änderungsgesetzes nicht angängig, den Zugang zum Gericht in Aussetzungssachen durch eine einengende Auslegung der Vorschrift, die ohnehin schon eine Zugangsschranke enthält, über ihren Wortlaut hinaus ohne eindeutige Äußerung des Gesetzgebers einzuschränken (Beschlüsse des BFH vom 8. Juni 1982 VIII B 29/82, BFHE 136, 67, BStBl II 1982, 608, 609; vom 25. Oktober 1994 VII B 155/94, BFHE 175, 525, BStBl II 1995, 131; vom 4. Oktober 1995 VII B 136/95, BFH/NV 1996, 236). Es ist deshalb auch bei Fällen der vorliegenden Art ohne gesetzliche Grundlage nicht gerechtfertigt, an die Ablehnung durch das FA höhere Anforderungen zu stellen (ebenso wohl im Ergebnis FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Mai 1996 6 V 16/95, EFG 1996, 994, unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß beide Anträge den gleichen Verfahrensgegenstand haben; Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rdnr. 280; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Anm. 64, a.E.; Schwedhelm/ Binnewies, Deutsches Steuerrecht 1997, 1235).
Die FG werden auch in aller Regel nicht unzumutbar belastet, wenn sie im Aussetzungsverfahren, bei dem nur eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu erfolgen braucht, ohne vorherige sachliche Überprüfung durch das FA entscheiden müssen. Hat der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag --wie im Streitfall-- weder gegenüber dem FA noch gegenüber dem FG substantiiert begründet, wird die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts anhand der Akten keine Schwierigkeiten bereiten. Das FG hätte z.B. im Streitfall den Aussetzungsantrag mangels substantiierter Begründung und angesichts der eingehenden Prüfungsfeststellungen des Außenprüfers ohne weiteres als unbegründet --statt als unzulässig-- ablehnen können. Begründet dagegen der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag erstmals gegenüber dem FG, kann dieses das FA zur Überprüfung seines Ablehnungsbescheids aufgrund dieser Begründung auffordern und sodann aufgrund der Stellungnahme des FA entscheiden, sofern dieses seinen Ablehnungsbescheid nicht von sich aus ändert (zur Kostenentscheidung im Fall der Begründung erst gegenüber dem FG vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. März 1998 6 V 62/97, EFG 1998, 1025). Verlangt man zudem, daß der Antragsteller --bevor er sich an das FG wendet-- seinen Antrag beim FA substantiiert begründet und daß dieses sich mit der Begründung in seiner Entscheidung über den Antrag auseinandersetzt, so ergeben sich weitere Zweifelsfragen, z.B., wie bei unvollständiger oder oberflächlicher Begründung zu verfahren ist. Das würde zu einer weiteren Komplizierung des auf Beschleunigung angelegten Aussetzungsverfahrens führen.
Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war danach aufzuheben. Da das FG bisher --von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht-- keine Feststellungen zu dem für die Aussetzung der Vollziehung maßgeblichen Sachverhalt getroffen hat, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über den Aussetzungsantrag an das FG zurückzuverweisen (zur Zulässigkeit der Zurückverweisung im Aussetzungsverfahren vgl. BFH-Beschluß in BFHE 175, 525, BStBl II 1995, 131, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 67358 |
BFH/NV 1999, 129 |
BStBl II 1998, 744 |
BFHE 186, 341 |
BFHE 1999, 341 |
BB 1998, 2199 |
BB 1998, 2199 (Leitsatz) |
DB 1998, 2203 |
DStR 1998, 1629 |
DStRE 1998, 858 |
DStRE 1998, 858 (Leitsatz) |
DStZ 1999, 70 |
DStZ 1999, 70-71 (Leitsatz und Gründe) |
HFR 1999, 23 |
StE 1998, 663 |