Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenrechnung
Leitsatz (NV)
Die Erinnerung gegen eine gerichtliche Kostenrechnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel nicht benannt hat (Anschluß an den Beschluß des BFH vom 9. Juni 1989 X E 6/89, BFHE 156, 401, BStBl II 1989, 626).
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1, 3; FGO § 65 Abs. 1
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.10.1995 - IX E 1/95 (NV); BFH/NV 1996, 167
Fundstellen
Dokument-Index HI1132839 |
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