Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenrechnung

 

Leitsatz (NV)

Die Erinnerung gegen eine gerichtliche Kostenrechnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel nicht benannt hat (Anschluß an den Beschluß des BFH vom 9. Juni 1989 X E 6/89, BFHE 156, 401, BStBl II 1989, 626).

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1, 3; FGO § 65 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.10.1995 - IX E 1/95 (NV); BFH/NV 1996, 167

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132839

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