Leitsatz (amtlich)

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs ruft den Großen Senat des Bundesfinanzhofs gemäß § 11 Abs. 4 FGO zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage an: Können die Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Benutzung eines zur Lebensführung gehörigen Vermögensgegenstandes (z. B. Fernsehgerät) beim Fehlen einer leichten und einwandfreien Trennungsmöglichkeit durch griffweise Schätzung nach § 217 AO in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten einerseits und - wegen einer nicht nur untergeordneten betrieblichen oder beruflichen Benutzung des Gegenstands - in Betriebsausgaben oder Werbungskosten aufgespalten werden?

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 68741

BStBl II 1970, 308

BFHE 1970, 152

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