Entscheidungsstichwort (Thema)
Halbeinkünfteverfahren auf Arbeitslohn nicht anwendbar
Leitsatz (NV)
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass das Halbeinkünfteverfahren auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht anwendbar ist. Das gilt auch für Arbeitslohn, der auf ein Aktienoptionsprogramm zurückzuführen ist.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40; FGO § 69 Abs. 2
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2005 zum Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass Arbeitslohn aus der im Rahmen eines Optionsprogramms erfolgten verbilligten Überlassung von Aktien nur deshalb zur Hälfte dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden war, weil auf diese Einnahmen das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden sei, erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 9. August 2005 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in welchem der diesbezügliche Arbeitslohn in vollem Umfang erfasst wurde. Der hiergegen eingelegte Einspruch ist noch nicht beschieden.
Nachdem der beim FA gestellte Antrag, die Vollziehung des Änderungsbescheides in Höhe des Nachforderungsbetrags auszusetzen, abgelehnt worden war, beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in gleicher Höhe beim Finanzgericht (FG). Dieses lehnte den Antrag mit den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2006, 1316 veröffentlichten Gründen ab.
Die vom FG zugelassene Beschwerde begründet die Antragstellerin damit, dass das Halbeinkünfteverfahren nach seinem Sinn und Zweck auch auf Arbeitslohn aus einem Aktienoptionsprogramm anzuwenden sei. Denn jedenfalls wenn der Optionspreis nicht unter dem Kurswert bei Optionsgewährung liege, sei die bis zur Erfüllung der Option erfolgte Wertsteigerung mit definitiver Steuer belastet worden. Dies rechtfertige es, den diesbezüglichen Arbeitslohn mit den Fällen des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gleichzubehandeln. Im Übrigen setzt sich die Antragstellerin im Einzelnen mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2004 in Höhe des Nachforderungsbetrags auszusetzen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr. 40 EStG sind nicht erfüllt. Es ist auch keine der dort geregelten Varianten auf den Streitfall entsprechend anzuwenden. Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit greift das Halbeinkünfteverfahren nicht ein, wie auch zuvor auf Einkommensteuer, die anteilig auf Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beruhte, keine Körperschaftsteuer anzurechnen war. Arbeitslohn ist nämlich Ertrag der Arbeit und nicht Ertrag einer Beteiligung. Das gilt auch für Arbeitslohn, der auf ein Aktienoptionsprogramm zurückzuführen ist. Dieser unterscheidet sich insofern nicht von Arbeitslohn, der auf anderen Optionsrechten, beispielsweise einem solchen auf Verschaffung eines Grundstücks, beruht. Als Arbeitslohn ist dabei lediglich die Differenz zwischen dem üblichen Endpreis am Abgabeort zum Zeitpunkt des verbilligt verschafften Vermögensgegenstandes und den diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers zu erfassen. Dieser Betrag bleibt ungeachtet dessen Arbeitslohn, dass der erlangte Gegenstand anschließend seinerseits zur Erzielung von Einkünften eingesetzt wird, wie dies beispielsweise bei Aktien zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen oder einem Grundstück zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Fall ist. Im Übrigen spielt für die Bewertung des Arbeitslohns keine Rolle, ob die Aktienoption vom Arbeitgeber der Antragstellerin, einer GmbH, oder als Lohnzahlung eines Dritten von der Muttergesellschaft des Arbeitgebers eingeräumt wurde und welche Aufwendungen für die Verschaffung der überlassenen Aktien entstanden sind. Erst recht ist unerheblich, inwieweit während der Laufzeit der Option bei dem Unternehmen, dessen Aktien überlassen werden, Wertsteigerungen eingetreten sind und ob diese mit Steuerbelastungen korrespondieren.
Fundstellen
Haufe-Index 1692590 |
BFH/NV 2007, 698 |
DStRE 2007, 457 |