Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Begründetheit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Erinnerung (§ 5 Abs. 1 GKG) können grundsätzlich nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder gegen deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert.

2. Ist im Streitfall dem Erinnerungsführer die Kostenrechnung bereits zugegangen, so ist ein auf die Anwendung des § 8 GKG abzielendes Rechtsbehelfsbegehren als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln.

3. Eine unrichtige Behandlung der Sache liegt dann vor, wenn entweder dem Gericht Verfahrensfehler unterlaufen sind oder das Gericht eine unrichtige Entscheidung getroffen hat oder das Gericht offensichtlich gegen eindeutige Gesetzesnormen verstoßen hat oder sonstwie ein offensichtliches Versehen vorliegt.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1, § 8

 

Tatbestand

Durch Beschluß des Senats vom 28. Januar 1985 V R 120/85 wurden die Revision des Erinnerungsführers gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen und dem Erinnerungsführer die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Daraufhin setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 14. Mai 1986 KostL 311/86 (V R 120/85) die Gerichtskosten gegenüber dem Erinnerungsführer im Gesamtbetrag von 587 DM an.

Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 29. Mai 1986 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Kostenfestsetzung beruhe ausschließlich auf nicht zu verantwortenden Rechtsbrüchen, für die der Vorsitzende verantwortlich zeichne. Die Beweise ergäben sich aus der Entscheidung. Er beantrage daher Kostenerlaß.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom 22. Oktober 1985 VII E 10/83, BFH / NV 1986, 352, und vom 16. Juli 1985 VII E 1 und 2/85, BFH / NV 1985, 108) können mit der Erinnerung (§ 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) grundsätzlich nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder gegen deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Solche Gründe hat der Erinnerungsführer nicht geltend gemacht. Seine Einwände richten sich letztlich gegen den Inhalt des rechtskräftigen Beschlusses V R 120/85 des Senats.

Die Erinnerung kann auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 8 GKG Erfolg haben, wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (Abs. 1 Satz 1). Verfahrensrechtlich gehört die Nichterhebung solcher Kosten zwar zum Kostenansatzverfahren. Ist aber, wie im Streitfall, dem Erinnerungsführer die Kostenrechnung bereits zugegangen, so ist ein auf die Anwendung des § 8 GKG abzielendes Rechtsbehelfsbegehren als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln (BFH-Beschlüsse in BFH / NV 1985, 108, und vom 31. Juli 1985 III E 1/85, BFH / NV 1986, 110).

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sind nicht erfüllt. Eine unrichtige Behandlung der Sache liegt dann vor, wenn entweder dem Gericht Verfahrensfehler unterlaufen sind oder das Gericht eine unrichtige Entscheidung getroffen oder das Gericht offensichtlich gegen eindeutige Gesetzesnormen verstoßen hat oder sonstwie ein offensichtliches Versehen vorliegt (vgl. Beschluß in BFH / NV 1985, 108). Anhaltspunkte dafür, daß eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne beim Erlaß des Beschlusses V R 120/85, auf dessen Kostenentscheidung die Kostenrechnung beruht, vorliegen könnte, haben sich bei der entsprechenden Überprüfung nicht ergeben. Der pauschale Hinweis des Erinnerungsführers auf Rechtsbrüche, für die der Vorsitzende verantwortlich zeichne, bietet wegen fehlender Konkretisierung keine brauchbare Hilfe dafür, das Begehren des Erinnerungsführers in Einzelpunkten aufgreifen zu können.

Einen über die Regelung des § 8 GKG hinausgehenden Erlaß von angesetzten Gerichtskosten durch das Gericht sieht das GKG nicht vor.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414961

BFH/NV 1988, 257

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