Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Begründetheit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Erinnerung (§ 5 Abs. 1 GKG) können grundsätzlich nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder gegen deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert.

2. Ist im Streitfall dem Erinnerungsführer die Kostenrechnung bereits zugegangen, so ist ein auf die Anwendung des § 8 GKG abzielendes Rechtsbehelfsbegehren als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln.

3. Eine unrichtige Behandlung der Sache liegt dann vor, wenn entweder dem Gericht Verfahrensfehler unterlaufen sind oder das Gericht eine unrichtige Entscheidung getroffen hat oder das Gericht offensichtlich gegen eindeutige Gesetzesnormen verstoßen hat oder sonstwie ein offensichtliches Versehen vorliegt.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1, § 8

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 21.01.1987 - V E 1/86 (NV); BFH/NV 1988, 257

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132246

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