Entscheidungsstichwort (Thema)
§§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 BewG auf Vermögensteuer nicht anwendbar
Leitsatz (NV)
Die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 BewG sind auf die VSt als laufend veranlagter Steuer nicht anwendbar. An der Eigenschaft der (früheren) VSt als laufend veranlagter Steuer hat sich durch die bis Ende 1996 befristete weitere Anwendbarkeit des in Teilen als verfassungswidrig erkannten Vermögensteuerrechts nichts geändert.
Normenkette
BewG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2
Tatbestand
I. An den streitigen Stichtagen 1. Januar 1993 und 1995 lebte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Scheidung. Mitte Januar 1995 verklagte ihn seine Ehefrau für den Fall der Scheidung auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von … DM. Der Rechtsstreit endete im April 1997 mit einem gerichtlich protokollierten Vergleich, wonach die Eheleute ihre Scheidungsanträge zurücknahmen, aber die bis dahin bestehende gesetzliche Zugewinngemeinschaft aufhoben und statt dessen Gütertrennung vereinbarten. Der Kläger verpflichtete sich außerdem, zum Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns … DM an seine Ehefrau zu zahlen.
Die aus anderen Gründen geänderten Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1993 und 1995 vom 1. September 1998 berücksichtigten keine Verpflichtung zum Ausgleich des Zugewinns. In der am 4. September 1998 ergangenen Einspruchsentscheidung lehnte es der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) ab, eine derartige Verpflichtung in der beantragten Höhe von … DM anzusetzen. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab, weil an den streitigen Stichtagen noch keine Ausgleichsforderung bestanden habe. Die entstehe erst mit Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage zu, ob sich unter Durchbrechung des Stichtagsprinzips und in Analogie zu den §§ 6 Abs. 2 und 5 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) der Eintritt einer Bedingung zu einer Zeit, für die das Vermögensteuergesetz nicht mehr angewendet werden durfte, auf Stichtage vor dem 1. Januar 1997 auswirkt und ob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehalten gewesen wäre, durch eine besondere Übergangsregelung eine solche Auswirkung sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) ist nicht klärungsfähig, da sie sich für den Streitfall nicht stellt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873). Selbst wenn § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG auf die Entstehung von Zugewinnausgleichsforderungen gemäß § 1378 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog anwendbar wäre, käme eine derartige Analogie für den Bereich der Vermögensteuer nicht zum Tragen. Bei der Vermögensteuer handelte es sich nämlich um eine laufend veranlagte Steuer, auf die die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 BewG ohnehin nicht anwendbar waren (vgl. Viskorf/Glier/Knobel, Bewertungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1998, §§ 4 bis 8 Anm. 9; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 17. Aufl. 1995, § 5 BewG Anm. 4). An der Eigenschaft der Vermögensteuer als laufend veranlagter Steuer hat sich dadurch, dass das Gesetz auf nach 1996 verwirklichte Tatbestände nicht mehr anwendbar ist, nichts geändert. Solange das Vermögensteuergesetz (VStG) anwendbar war, blieb die festzusetzende Steuer eine laufend veranlagte. Dem Kläger ist auch durch den Wegfall der Vermögensteuer für Zeiträume ab 1996 kein Nachteil entstanden. Auch bei Weitergeltung des VStG hätte die Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung im Jahr 1997 gemäß § 1378 Abs. 3 BGB zu keiner Berichtigung der Vermögensteuerfestsetzungen auf die streitigen Stichtage 1. Januar 1993 und 1995 geführt. Dass sich damit beim Kläger die Entstehung der Ausgleichsforderung überhaupt nicht mehr vermögensteuermindernd auswirken konnte, liegt an der weitergehenden Steuerentlastung, die sich durch den Wegfall der Vermögensteuer ab 1. Januar 1997 ergab. Ist keine Steuer mehr festzusetzen, entfällt auch die Möglichkeit, Schulden und Lasten abzuziehen.
Fundstellen
Haufe-Index 425564 |
BFH/NV 2000, 1260 |