Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertpapiere als Betriebsvermögen eines Landwirts
Leitsatz (NV)
1. Aus Mitteln des Betriebsvermögens angeschaffte Wertpapiere sind bei einem Landwirt nicht grundsätzlich ebenfalls Betriebsvermögen.
2. Die Einlage eines verlustgezeichneten Wertpapierbestandes kann nicht nachgeholt werden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 13
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob -- wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) meint -- der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Allerdings hat der Kläger mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 1968 I 154/65 (BFHE 92, 217, BStBl II 1968, 522) eine Entscheidung genannt, von der das angefochtene Urteil abweichen soll. Gleichwohl ist der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht gegeben. Der Steuerpflichtige hatte im Fall des Urteils in BFHE 92, 217, BStBl II 1968, 522 erfolgreich geltend gemacht, die erworbenen und dann alsbald mit Gewinn veräußerten Wertpapiere seien Privatvermögen. Der BFH hat dazu ausgeführt, daß nicht in jedem Fall die buchmäßige Behandlung eines Wirtschaftsgutes durch den Steuerpflichtigen entscheidend sei, z. B., wenn es -- wie bei der Verlagerung von Kursverlusten in die betriebliche Sphäre -- nicht als Betriebsvermögen behandelt werden kann. Nach diesem Urteil gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, daß aus Mitteln des Betriebsvermögens angeschaffte Wirtschaftsgüter in jedem Fall als Betriebsvermögen zu behandeln seien. Auch das Finanzgericht (FG) ist im angefochtenen Urteil von diesen Grundsätzen ausgegangen. Anders als im Streitfall stand aber in dem durch das Urteil in BFHE 92, 217, BStBl II 1968, 522 entschiedenen Fall mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht fest, daß der Steuerpflichtige von vornherein die Entnahme der zum Verkauf der Wertpapiere benötigten Mittel und nicht erst die Entnahme der Wertpapiere beabsichtigt hatte. Ob die Würdigung des Sachverhalts durch das FG als zwingend oder als zutreffend anzusehen ist, ist jedoch für die Frage der Divergenz unerheblich (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf das BFH-Urteil vom 14. November 1972 VIII R 100/69 (BFHE 108, 304, BStBl II 1973, 289). Abgesehen davon, daß der Kläger die einerseits diesem Urteil des BFH und andererseits die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsgrundsätze nicht wie erforderlich gegenübergestellt hat, ist das FG von dieser Entscheidung nicht abgewichen. Zwar führt der BFH dort aus, daß in der Anschaffung mit baren Mitteln des Betriebs im allgemeinen keine Entnahme erblickt werden könne, sofern die Wertpapiere nicht deutlich erkennbar privaten Zwecken zugeführt werden. Das FG hat aber für den Streitfall festgestellt, daß der Kläger die zum Ankauf verwandten Beträge als Privatentnahmen und die beim Verkauf erzielten Erlöse als Privateinlagen behandelt hatte, und zwar zeitnah.
Unter diesen Umständen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, daß die Einlage eines verlustgezeichneten Wertpapierbestandes nicht nachgeholt werden kann; sie muß wegen der Gefahr von willkürlichen Gewinnbeeinflussungen zeitgerecht und fortlaufend in der Buchführung festgehalten werden (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 8. Februar 1985 III R 169/82, BFH/NV 1985, 80; vom 23. Oktober 1990 VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401; vom 11. Oktober 1988 VIII R 237/83, BFH/NV 1989, 305; vom 30. Januar 1985 I R 39/82, BFH/NV 1986, 80).
Im übrigen liegt nach der Rechtsprechung ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht vor, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt wird, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft. Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 28, m. w. N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 422197 |
BFH/NV 1997, 651 |