Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde
Leitsatz (NV)
Eine nach § 128 Abs. 3 FGO mangels Zulassung durch das FG nicht statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann auch nicht in eine außerordentliche Beschwerde umgedeutet werden.
Normenkette
FGO §§ 62a, 69 Abs. 3-4, § 128 Abs. 3
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 15. Juli 2002 lehnte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1998 u.a. mit der Begründung ab, dass der Antrag teilweise (vgl. § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) unzulässig sei, im Übrigen aber keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden. Der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen kein Rechtsmittel gegeben sei.
Mit Schreiben vom 13. August 2002 an das FG focht der Antragsteller den Beschluss persönlich an und bat darum, die Eingabe ggf. in einen zulässigen Antrag umzudeuten.
Das FG habe den Beschluss ohne mündliche Verhandlung erlassen, obwohl er, der Antragsteller, mehrfach auf der Durchführung einer solchen Verhandlung bestanden habe. Der Beschluss sei bereits deshalb nichtig. Im Übrigen sei er inhaltlich unzutreffend.
Das FG hat die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 130 Abs. 1 FGO vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3 FGO unstatthaft; denn das FG hat sie ―ausweislich auch der Rechtsmittelbelehrung― weder ausdrücklich im angefochtenen Beschluss (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 28. November 2001 I B 108/01, BFH/NV 2002, 524) noch ―was die Rechtsprechung ausnahmsweise zulässt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, 723)― nachträglich zugelassen.
Überdies gilt nach § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO für die Einlegung einer Beschwerde der Vertretungszwang. Der Antragsteller gehört indessen offensichtlich nicht zu dem vor dem BFH vertretungsberechtigten Personenkreis i.S. des § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes.
Eine Umdeutung der Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde kommt ebenfalls nicht in Betracht; denn nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung wäre auch eine außerordentliche Beschwerde an den BFH generell nicht mehr statthaft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFH/NV 2003, 416; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFH/NV 2003, 417, jeweils m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 938353 |
BFH/NV 2003, 938 |