Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umdeutung einer im PKH‐Verfahren unstatthaften Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde
Leitsatz (NV)
- Eine nach § 128 Abs. 2 FGO unstatthafte Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe kann auch nicht in eine außerordentliche Beschwerde umgedeutet werden.
- Der III. Senat schließt sich der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BStBl II 2003, 269) an, wonach mit der Einführung des § 321a ZPO generell eine außerordentliche Beschwerde an den BFH nicht mehr statthaft ist.
Normenkette
FGO §§ 62a, 128 Abs. 2, § 142; ZPO § 321a
Tatbestand
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte mit Schreiben vom 13. August 2002 Prozesskostenhilfe (PKH) für sämtliche beim 9. Senat des Finanzgerichts (FG) München anhängigen Klageverfahren sowie für ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzung für 1998.
Das FG lehnte die Anträge wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ab.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben sei, focht der Antragsteller ihn mit an das FG gerichtetem Schreiben vom 28. Dezember 2002 persönlich an und bat darum, die Eingabe ggf. in einen zulässigen Antrag umzudeuten.
Das FG habe den Beschluss ohne mündliche Verhandlung erlassen, obwohl er, der Antragsteller, mehrfach auf der Durchführung einer solchen Verhandlung bestanden habe. Der Beschluss sei bereits deshalb nichtig. Überdies gebe der Beschluss wesentliche Punkte unrichtig wieder.
Das FG leitete das Schreiben als "außerordentliche Beschwerde" an den Bundesfinanzhof (BFH) weiter.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
Eine Beschwerde gegen Beschlüsse im Verfahren der PKH ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr statthaft. Darüber ist der Antragsteller in der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden.
Überdies gilt nach § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO für die Einlegung von Beschwerden an den BFH der Vertretungszwang. Der Antragsteller gehört indes offensichtlich nicht zu dem vor dem BFH vertretungsberechtigten Personenkreis i.S. des § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes.
Nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) und der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung ist auch eine außerordentliche Beschwerde an den BFH generell nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFH/NV 2003, 416; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFH/NV 2003, 417, jeweils m.w.N.).
Nachdem der Antragsteller für sämtliche, vor dem FG anhängige Verfahren erneut beim FG PKH beantragt hat, besteht auch keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung an das FG zurückzugeben.
Fundstellen
Haufe-Index 938356 |
BFH/NV 2003, 938 |