Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei unklarem unzulässigem Rechtsmittel
Leitsatz (NV)
Läßt der BFH dahingestellt, ob der Rechtsmittelführer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, können die Gerichtskosten nur nach dem niedrigeren Gebührentatbestand Nr. 1371 der Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes erhoben werden.
Normenkette
GKG KV Nr. 1371
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Klage mit Urteil vom 14. November 1995 abgewiesen. Der Kläger hat dagegen "Revision bzw. Beschwerde" eingelegt. Das FG hat das Rechtsmittel als Beschwerde behandelt und dieser nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Senat läßt offen, ob das Rechtsmittel nicht schon deshalb unzulässig ist, weil es nicht erkennen läßt, ob Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist (vgl. dazu etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 31. Januar 1989 VII R 94/88, BFH/NV 1989, 648); es war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sich nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß und der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehört. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Rechtsmittel nicht erfüllt (vgl. z. B. BFH- Beschlüsse vom 27. Februar 1992 X B 135/91, BFH/NV 1992, 537, und vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfristen sind nicht ersichtlich (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- und dazu BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291). Der Kläger ist auf die Notwendigkeit, sich vor dem BFH durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, durch die dem erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden. Ob die vom Kläger behauptete Krankheit ein hinreichender Wiedereinsetzungsgrund gewesen wäre, läßt sich der Rechtsmittelschrift nicht entnehmen; die Anfrage der Geschäftsstelle des Senats vom 16. April 1996 über Art und Dauer der Krankheit hat der Kläger nicht beantwortet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Da der Senat dahingestellt läßt, ob der Kläger Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, können die Gerichtskosten nur nach dem niedrigeren Gebührentatbestand Nr. 1371 der Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes erhoben werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 537, und in BFH/NV 1994, 48).
Fundstellen
Haufe-Index 423645 |
BFH/NV 1996, 927 |