Entscheidungsstichwort (Thema)

Ernstliche Zweifel bei Zulassung der Revision?

 

Leitsatz (NV)

Läßt der BFH die Revision wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu, ergeben sich hieraus allein noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Sinne des § 69 Abs. 3 FGO.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3, § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Antragstellerin, die einen Kfz-Handel mit Reparaturwerkstatt betreibt, machte in ihren Körperschaftsteuererklärungen für die Streitjahre 1991 und 1992 folgende Angaben:

1991 1992

DM DM

Gewinn 6 192 15 210

verbleibender Verlustabzug zum 31. Dezember des Vorjahres 57 416 51 224

Verlustabzug 6 192 15 210

verbleibender Verlustabzug zum 31. Dezember 51 224 36 014

Da der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1990 mit 0 DM festgestellt hatte, berücksichtigte er weder bei der Körperschaftsteuerveranlagung für 1991 noch für 1992 einen Verlustvortrag. Im übrigen ließ er bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer für 1992 die Körperschaftsteuer nicht zum Abzug zu. Er setzte die Körperschaftsteuer für 1991 auf 3 096 DM und für 1992 auf 8 802 DM fest.

Während des Revisionsverfahrens (I R 50/96) beantragte die Antragstellerin, die streitigen Beträge von der Vollziehung auszusetzen bzw., soweit die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide schon vollzogen seien, Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verfügen.

Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Nachweise z. B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 69 Rdnr. 77). Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung können ernstliche Zweifel an den Körperschaftsteuerbescheiden für 1991 und 1992 nicht festgestellt werden.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide aus der Revisionszulassung. Die Revision wurde ausschließlich zur Prüfung der Frage zugelassen, ob das Finanzgericht die §§ 65, 79 b Abs. 1 FGO zutreffend angewendet hat. Auch wenn der Senat diese Rechtsfrage verneint, ergibt sich hieraus noch keine Aussage über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

2. Soweit die Antragstellerin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf den nach ihrer Meinung bestehenden Verlustvortrag aus dem Veranlagungszeitraum 1990 behauptet, kann der Antrag schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Verlustfeststellung 1990, in der dieser mit 0 DM festgesetzt wurde, bindend ist und eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Folgebescheide nur nach Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zulässig ist (§ 69 Abs. 2 Satz 4 FGO; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rdnr. 45, m. w. N.). Nach unstreitigem Vorbringen des FA blieb der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1990 ohne Erfolg.

3. Auch die Hilfsbegründung der Antragstellerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Körperschaftsteuerbescheide für 1991 und 1992. Die Tatsache, daß das FA bei der Veranlagung 1990 den Wareneinsatz um ... DM verminderte, hat nicht zwangsläufig zur Folge, daß der Bestand zum 31. Dezember 1990 bzw. 1. Januar 1991 entsprechend zu erhöhen wäre. Der unrichtige Ausweis des Wareneinsatzes kann ebenso auf Fehlbuchungen beruhen. Die Erhöhung der ebenfalls als Aufwand verbuchten Bestandsveränderung von ... DM auf ... DM führte zu einer Bestandsminderung zum 31. Dezember 1990, die sich im Veranlagungszeitraum gewinnmindernd auswirkte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422323

BFH/NV 1997, 871

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